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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Vom 15. April 2011
(eBanz AT 49 2011 V1 vom 15.04.2011)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 VI) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,

  1. auf denen Flächen zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen) oder
  2. auf denen Flächen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt anders als die übrigen Teile des Schlages gezielt mit Blühmischungen angesät werden (Blühstreifen),

    als einheitlich mit der Hauptkaltur bestellt.".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
 4. Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:

a) Biotope, die nach 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,
b) Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete,

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.".

3. In Anlage 3 werden in Tabelle 1 nach den Wörtern "Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen" die Wörter "und Erdbeeren" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 VI) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 2 bis 5.

2. In § 32 wird die Angabe § 7 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe § 7 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

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