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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 15. April 2011
(eBanz AT 49 2011 V1 vom 15.04.2011)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 VI) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,
als einheitlich mit der Hauptkaltur bestellt.".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:
a) Biotope, die nach 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.".
3. In Anlage 3 werden in Tabelle 1 nach den Wörtern "Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen" die Wörter "und Erdbeeren" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 VI) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 2 bis 5.
2. In § 32 wird die Angabe § 7 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe § 7 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 28.03.2023)
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