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Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BbodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)
Stand: 10.08.2023
(Quelle: web)
Die LABO hat dieser Vollzugshilfe mit Stand 10.08.2023 auf der 64. LABO-Sitzung am 25./26.09.2023 in Berlin-Spandau zugestimmt.
In der Redaktionsgruppe haben mitgewirkt:
Redaktion: Dr. Olaf Düwel, Jörn Fröhlich, Angelika Groth, Dr. Dieter Koch, Dr. Silvia Lazar
I
Erläuterungen zur Vollzugshilfe §§ 6 - 8 BBodSchV
1. Veranlassung
Mit der Neufassung der BBodSchV (Artikel 2 der Mantelverordnung, BGBl. 2021 Teil I, S. 2716) ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in den §§ 6 - 8 neu geregelt und um den Bereich "unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht" erweitert worden. § 6 BBodSchV enthält allgemeine Anforderungen an das Auf- und Einbringen sowohl in Bezug auf die durchwurzelbare Bodenschicht als auch unterhalb/außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht. In § 7 BBodSchV sind ergänzend zu § 6 BBodSchV zusätzliche Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht verankert. Mit § 8 BBodSchV werden zu § 6 BBodSchV zusätzliche Anforderungen für das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb und außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht normiert. Diese Regelungen werden mit dem Inkrafttreten der BBodSchV am 1. August 2023 wirksam.
Nach § 28 Abs. 1 BBodSchV gilt für die Verfüllung von Abgrabungen eine Übergangsvorschrift. Werden Materialien bei Verfüllungen von Abgrabungen aufgrund von Zulassungen, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurden und Anforderungen an die auf- oder einzubringenden Materialien festlegen, auf oder in den Boden gebracht, sind die Anforderungen der BBodSchV erst ab dem 1. August 2031 einzuhalten. Damit sollen laut Begründung zum § 28 Abs. 1 BBodSchV der Vertrauensschutz und die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Dieser Vertrauensschutz besteht nicht für Zulassungen ab dem 16. Juli 2021. Diese Zulassungen haben die Anforderungen der BBodSchV zum 01.08.2023 zu beachten. Für Genehmigungen und Zulassungen ab dem 1. August 2023 gilt die novellierte BBodSchV uneingeschränkt.
Abbildung 1: Regelungen zur Verwendung von Materialien
Um zu gewährleisten, dass auf eine umfängliche und belastbare Vollzugshilfe zu den bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden zurückgegriffen werden kann, war es aus Sicht der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erforderlich, die bisherige LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV a.F. grundlegend zu überarbeiten. Mit den hierzu notwendigen fachlichen und rechtlichen Arbeiten hat sie eine Redaktionsgruppe bestehend aus Vertreter*innen des Ständigen Ausschusses Vorsorgender Bodenschutz (BOVA) und des Ständigen Ausschusses Recht (BORA) beauftragt. Die vorliegende Arbeitshilfe berücksichtigt die neue Struktur der BBodSchV, die erweiterten und zum Teil geänderten materiellen Anforderungen sowie den erweiterten Anwendungsbereich der §§ 6 - 8 BBodSchV.
2 Aufbau der Vollzugshilfe §§ 6 - 8 BBodSchV
Die Vollzugshilfe ist in drei Teile untergliedert. Neben diesen einführenden Erläuterungen ( Teil I)
(Stand: 21.02.2025)
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