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Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren
- Thüringen -
Vom 7. Januar 2002
(StAnz. Nr. 5 vom 04.02.2002 S. 283)
1 Allgemeines
1.1 Bodenschutz und Bauleitplanung
Die Behandlung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, stellt sowohl die Gemeinden bei der Bauleitplanung als auch die Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Vorhaben vor Probleme. Das Baugesetzbuch ( BauGB), das Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 501) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554) enthalten hierzu Regelungen.
Diese Bekanntmachung befasst sich mit der Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben nach den Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts und mit den Schnittstellen zwischen diesen Rechtsbereichen und dem Bodenschutzrecht.
Durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG verankerten Grundsatz der Subsidiarität, nach dem das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nur Anwendung findet, soweit Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln, sind beide Rechtsbereiche klar getrennt. Dabei verfolgt das Bodenschutzrecht die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden sowie die Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen einschließlich der Gefahrenabwehr, während das Bauplanungsrecht die städtebauliche Gesamtplanung zum Gegenstand hat, bei der alle Belange, also auch die Auswirkungen von schädlichen Bodenveränderungen, berücksichtigt werden müssen. Die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bleibt also eine Aufgabe des Bauplanungsrechts.
Eine Entlastung der bauplanungsrechtlichen Verfahren durch die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes kann sich gleichwohl ergeben durch
Außerdem unterstützen die Gefahrenabwehrpflichten nach § 4 BBodSchG die Gemeinden mittelbar beim Einsatz der konsensualen Instrumente des Bauplanungsrechts (Vorhaben- und Erschließungsplan, städtebaulicher Vertrag).
1.2 Rechtsvorschriften
Für die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften zu beachten:
Aus dem Bauplanungsrecht die Belange "gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung" und des Bodens ( § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB), das Abwägungsgebot ( § 1 Abs. 6 BauGB), die Kennzeichnungspflicht für belastete Flächen ( § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). Daneben gibt es verschiedene Festsetzungsmöglichkeiten, um Bodenbelastungen Rechnung zu tragen (vgl. Nr. 2.3.3.1)
Im Bauordnungsrecht sind insbesondere von Bedeutung die allgemeine Verpflichtung des § 3 Abs. 1 ThürBO sowie § 16 Satz 1 ThürBO (Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein).
Soweit Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln, findet schließlich das Bodenschutzrecht auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung ( § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG).
1.3 Begriffe
Anhaltspunkte
Wann "Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast bestehen, wird in § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV näher beschrieben.
Sanierung(im Sinne des Bodenschutzrechts) Maßnahmen
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen ( § 2 Abs. 8 BBodSchG).
Bodenbelastungen
(Stand: 28.03.2023)
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