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Regelwerk

Änderungstext

VSU Boden und Altlasten
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland

-Saarland-

Vom 01. Juni 2017
(Amtsbl. I Nr. 24 vom 14.06.2017 S. 548)



Auf Grund des § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung im Saarland vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2508), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2015 (Amtsbl. S. 2223), wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Auf Grund des § 18 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Saarländisches Bodenschutzgesetz - SBodSchG) vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990) verordnet das Ministerium für Umwelt: "Aufgrund des § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 3 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 6 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:"

2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 2 Zulassung, Bestätigung

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch das Landesamt für Umweltschutz zugelassen.

(2) Das Landesamt für Umweltschutz bestätigt auf Antrag die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder in der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. "Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Land, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz mitzuteilen. Dieses gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt.

" § 2 Zulassung, Anerkennung

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugelassen (Notifizierung).

(2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Bundesländer stehen solchen im Saarland gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen oder Zulassungen deutscher Behörden gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Bundesland, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen. Dieses gibt das Erlöschen oder den Widerruf entsprechend § 3 bekannt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "im Amtsblatt des Saarlandes" durch die Wörter "auf der Internet-Plattform "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa, www.resy-mesa.de)" ersetzt.

c) In Satz 4 wird nach dem Wort "eine" das Wort "weitere" eingefügt.

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Allgemeine Pflichten

Untersuchungsstellen sind verpflichtet,

  1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen;

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