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BodSchZustVO -Landesverordnung über die Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Juli 2007
(GVOBl. Nr. 14 vom 26.07.2007 S. 341)
Gl.-Nr.: 2129-3-3
Aufgrund des § 13 Satz 1 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes ( LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit der obersten Bodenschutzbehörde
Die oberste Bodenschutzbehörde ist für die Ausübung der Fachaufsicht über die obere und die unteren Bodenschutzbehörden zuständig.
§ 2 Zuständigkeit der oberen Bodenschutzbehörde
Die obere Bodenschutzbehörde ist zuständig für
§ 3 Zuständigkeit der unteren Bodenschutzbehörden
Die unteren Bodenschutzbehörden sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen.
§ 4 Zuständigkeiten der Landwirtschaftskammer
Die Landwirtschaftskammer nimmt die Aufgaben
wahr.
§ 5 Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 13 LBodSchG wird auf die oberste Bodenschutzbehörde übertragen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. August 2007 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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