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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Einteilung der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen*
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. April 2012
(GVOBl.Sch.-H.Nr. 7 vom 26.04.2012 S. 443)
Aufgrund des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), und des § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V1), und des § 5 der Landesverordnung zur Einteilung der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen vom 21. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 488), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Einteilung der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen
Nummer 1 der Anlage zu der Landesverordnung zur Einteilung der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen vom 21. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 488) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Zahl "25" wird durch die Zahl "10" ersetzt.
2. Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Wert für S ergibt sich für jede Rasterzelle aus der Hangneigung, die aus dem amtlichen digitalen Geländemodell im 25 Meter-Raster ATKIS® DGM25, © Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein ermittelt wird. | "Der Wert für. S ergibt sich für jede Rasterzelle aus der Hangneigung, die aus dem Digitalen Geländemodell des Amtlichen topographischen Informationssystems im 10 Meter-Raster, Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ermittelt wird." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 28.03.2023)
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