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Änderungstext
LBodSchG - Gesetz zur Änderung des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes *
Vom 12. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2007 S. 292)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
Das Landesbodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Überschriften zu den §§ 7, 8, 14 und 16 jeweils durch das Wort "gestrichen" ersetzt.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Ziele des Bodenschutzes
Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen nachhaltig zu schützen, zu bewahren und wiederherzustellen. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen des Bodens und seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sollen im Rahmen der Gesetze soweit wie möglich vermieden werden. Dies beinhaltet insbesondere
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" § 1 Ziele des Bodenschutzes
Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu schützen, zu bewahren und wiederherzustellen. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen des Bodens und seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sollen im Rahmen der Gesetze soweit wie möglich vermieden und die Inanspruchnahme von Flächen auf das notwendige Maß beschränkt werden." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Anhaltspunkte" das Wort "konkrete" eingefügt.
bb) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "unteren" durch die Worte "zuständigen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "unteren" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.
4. In § 3 werden die Absätze 1 und 3
(1) Soweit wesentliche Belange des Bodenschutzes berührt sind, haben die Behörden, die Planungs- und sonstige Verwaltungsverfahren durchführen, die Bodenschutzbehörden zu beteiligen.(3) Soweit die kreisangehörigen Gemeinden altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in Katastern erfasst haben, haben sie diese unverzüglich an die unteren Bodenschutzbehörden zu übermitteln und die eigenen Kataster zu löschen, soweit nicht die weitere Verwendung dieser Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben durch Satzung geregelt ist.
gestrichen; Absatz 2 wird einziger Absatz.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "untere" durch das Wort "zuständige" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort "obere" durch das Wort "zuständige" und in Nummer 2 das Wort "unteren" durch das Wort "zuständigen" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "untere" jeweils durch die Worte "zuständige" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "untere" durch das Wort "zuständige" ersetzt.
7. Abschnitt III
Abschnitt III
Flächenhafter Bodenschutz§ 7 Fachbeitrag zum flächenhaften Bodenschutz07
(1) Bei der Erstellung der Programme und Pläne der Raumordnung und der Landesplanung sind die Belange des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck erstellt die obere Bodenschutzbehörde einen Fachbeitrag des Bodenschutzes für das Landschaftsprogramm nach § 8 Landesnaturschutzgesetz.
(2) Der Fachbeitrag besteht aus einem Kartenteil und einem erläuternden Bericht. Er enthält
- eine Zustandsbeschreibung und Bewertung der Funktionsfähigkeit der Böden im Sinne von § 2 Abs. 2 BBodSchG,
- Angaben über bestehende oder zu besorgende schädliche Bodenveränderungen, ihre Ursachen und Auswirkungen und
- die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Empfehlungen zur Vermeidung und zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen.
§ 8 Bodengefährdungsgebiete
(1) Die oberste Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung Bodengefährdungsgebiete festlegen, soweit flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind und das Wohl der Allgemeinheit eine förmliche Festlegung erfordert, um die notwendigen Maßnahmen einheitlich festsetzen zu können.
(2) In der Verordnung sind die räumliche Abgrenzung des Gebietes, die darin aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten
(Stand: 28.03.2023)
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