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Altlasten-Förderrichtlinie - Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zum Schutz gegen Gefahren durch Altlasten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen
- Schleswig-Holstein -
Vom 09. Mai 2012
(ABl. Nr. L 24/25 vom 18.06.2012 S. 529; 10.04.2015 S. 562 *)
Gl. Nr. 6615.7
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 9. Mai 2012 - V 427/0635.7-20.2 -
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Altlastenbearbeitung und das Flächenmanagement/Flächenrecycling. Die Vorhaben dienen der Verminderung der Flächen-(neu)-inanspruchnahme.
Das Land fördert die Untersuchungen und Sanierungen von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten gemäß BBodSchG § 2 Abs. 3 bis 6, im Folgenden altlastverdächtige Flächen und Altlasten genannt. Die Förderung dient dem Ziel, von Altlasten ausgehende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwehren. Insbesondere soll die hohe Zahl der altlastverdächtigen Flächen beschleunigt reduziert werden.
Zur Wiedereingliederung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten in den Wirtschafts- und Naturkreislauf (Flächenrecycling) können auch Maßnahmen gefördert werden, die im Hinblick auf sensiblere Nutzungen erforderlich werden und damit über die Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 BBodSchG hinausgehen, oder die im Rahmen des kommunalen Flächenmanagements die Wiedernutzung brachliegender Flächen als Ziel verfolgen.
1.2 Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1.1 nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, insbesondere nach Dringlichkeit der Maßnahmen.
2 Gegenstand der Förderung
Zur Finanzierung der Untersuchungen (Nummer 2.1.3) und der Sanierung (Nummer 2.2) von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten ist grundsätzlich der Handlungs-/Zustandsstörer heranzuziehen. Ist dessen Inanspruchnahme nicht möglich, wird durch die Inanspruchnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder führt sie zu unbilligen Härten, trägt die zuständige Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme die Kosten.
2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten:
2.1.1 Historische Erkundung als Erfassung nach § 5 Abs. 1 LBodSchG
Die Historische Erkundung ist nach Maßgabe des Altlasten-Leitfadens Schleswig-Holstein, Erfassung, durchzuführen.
2.1.2 Orientierende Untersuchung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG und § 3 Abs. 3 BBodSchV
2.1.3 Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG und § 3 Abs. 4 und 5 BBodSchV
2.2 Gefördert werden Maßnahmen zur Sanierung von Altlasten:
2.2.1 Sanierungsuntersuchung nach § 13 BBodSchG und § 6 Abs. 1 und 3 BBodSchV
2.2.2 Sanierungsplan nach § 13 BBodSchG und § 6 Abs. 2 und 3 BBodSchV
2.2.3 Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie § 5 BBodSchV einschließlich der Planungsleistungen und Bauleitung
2.2.4 Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodSchG
2.3 Gefördert werden folgende Maßnahmen des Flächenrecyclings/Flächenmanagements:
2.3.1 Aufbau kommunaler Flächenmanagementkataster zur Berücksichtigung brachliegender Potenzialflächen in Planungsprozessen
2.3.2 Untersuchung und Bewertung von Flächen zur Feststellung von potenziellen Gefahren
2.3.3 Maßnahmen zur Beseitigung von Bodenverunreinigungen
2.3.4 Dekontamination von Bausubstanz im Rahmen des Rückbaus, einschließlich Erstellung des Schadstoffkatasters sowie der Demontage und Entsorgung kontaminierter Bauteile
2.4 Nicht gefördert werden
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind
(Stand: 28.03.2023)
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