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Regelwerk

VwVSächsAltK - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Sächsische Altlastenkataster
- Sachsen -

Vom 29. Juni 2007
(ABl. Nr. 30 vom 26.07.2007 S. 1002)


I. Regelungsgegenstand

  1. Im Freistaat Sachsen wird ein digitales Altlastenkataster geführt, in dem alle im Freistaat Sachsen bekannten Altstandorte und Altablagerungen im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz- BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, sowie betriebene und stillgelegte Deponien erfasst werden. Das Kataster trägt die Bezeichnung "Sächsisches Altlastenkataster". Es wird zentral vom Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie in einer automatisierten Datenbank (SALKA) geführt, auf die über eine Weh-Anwendung von berechtigten Nutzern zugegriffen werden kann.
  2. Wesentliche Rechtsvorschriften zur Führung des Altlastenkatasters sind
    1. § 11 BBodSchG,
    2. § 12h Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, sowie
    3. das Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz - SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146) und das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530).

II. Inhalt der Datenbank SALKA

  1. Die Datenbank SALKa besteht aus dem Sächsischen Altlastenkataster (aktiver Datenbestand) und dem Archiv zum Sächsischen Altlastenkataster.
  2. Im Sächsischen Altlastenkataster werden Daten zu Grundstücken, für die zukünftig weitere Maßnahmen nach Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlich sind oder erforderlich werden können, unter folgenden Kategorien und der Angabe des zukünftigen Handlungsbedarfs gespeichert:
    1. altlastverdächtige Fläche - entsprechend § 2 Abs. 6 BBodSchG, mit Handlungsbedarf B (Belassen), (T (Überwachen) oder E (Erkunden),
    2. Altlast - entsprechend § 2 Abs. 5 BBodSchG, mit Handlungsbedarf SU (Sanierungsuntersuchung), San (Sanierung) oder C (Überwachen),
    3. sanierte Altlast - nach Abschluss der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen entsprechend § 4 BBodSchG, wenn danach noch weitere Maßnahmen zur Überwachung und Nachsorge entsprechend § 10 Abs. 1 und § 15 BBodSchG erforderlich sind (Handlungsbedarf C - Überwachen) oder Nutzungsbeschränkungen ( § 2 Abs. 8 BBodSchG) bestehen (Handlungsbedarf B - Belassen).
  3. Im Archiv des Sächsischen Altlastenkatasters werden Daten zu Grundstücken, für die keine weitere Bearbeitung nach Bundes-Bodenschutzgesetz mehr erforderlich ist und auch zukünftig nicht mehr erforderlich sein wird (Handlungsbedarf A), unter folgenden Kategorien abgelegt:
    1. keine Altlast/altlastverdächtige Fläche - wenn im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen kein weiterer Handlungsbedarf festgestellt wurde und auch zukünftig nicht zu erwarten ist und gleichwohl der bisherige Untersuchungsumfang weiter zu dokumentieren ist,
    2. sanierte Altlast - nach Abschluss der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen entsprechend § 4 BBodSchG, wenn kein weiterer Überwachungs- oder Nachsorgebedarf besteht und keine Nutzungsbeschränkung erfolgt.
  4. Ausschlaggebend für die weitere Bearbeitung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten und deren Speicherung im SALKa ist der im Rahmen der zuletzt durchgeführten Maßnahmen festgestellte zukünftige Handlungsbedarf. Folgende Eintragungen sind für den Handlungsbedarf möglich:
    1. keine Angabe
      (1) Nach der Erfassung und formalen Erstbewertung erfolgt noch keine Aussage zum weiteren Handlungsbedarf. Wurde die altlastverdächtige Fläche nach der formalen Erstbewertung nicht wegen fehlenden Anfangsverdachtes gelöscht (siehe Ziffer IV Nr. 2), ist davon auszugehen, dass weitere Untersuchungen erforderlich sind; oder
      (2) für Bearbeitungsstufe ab der historischen Erkundung wurden die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben.
    2. Ausscheiden (A)
      Im Rahmen der Erkundung wurde kein Handlungsbedarf für die altlastverdächtige Fläche festgestellt oder im Rahmen der Sanierung erfolgte eine vollständige Dekontamination. Der Handlungsbedarf ändert sich auch bei einer zukünftigen Nutzungsänderung nicht. Die Daten sind entsprechend Ziffer IV Nr. 3 bis 5 zu archivieren.
    3. Belassen (B)
      Im Rahmen der Erkundung wurde bei der derzeitigen Nutzung kein Handlungsbedarf festgestellt oder die Sanierung der Altlast erfolgte für die derzeitige Nutzung. Bei einer sensibleren Nutzung kann der Altlastenverdacht wieder aufleben, so dass erneut Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden können.
      Daher unterbleibt eine Archivierung. Die Fläche verbleibt im Sächsischen Altlastenkataster.
    4. Erkunden (F4/Sanierungsuntersuchung (SU)/Sanierung (San)

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