SächsSachVO
- Inhalt -
§ 1 Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft
§ 2 Anforderungen an Sachverständige
§ 3 Verfahren zur Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft
§ 4 Bekanntgabe der Sachverständigen
§ 5 Fortbildung
§ 6 Erlöschen der Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft
§ 7 Widerruf der Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft
§ 7a Anzeigepflichten
§ 8 Ergänzende Verfahrensvorschriften
§ 9 In-Kraft-Treten
Anlage Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen nach § 18 Satz 1 BBodSchG
A. Allgemeine Anforderungen
I. Vor- und Fortbildung
II. Allgemeine fachliche Kenntnisse
III. Allgemeine rechtliche Kenntnisse
B. Sachgebietsspezifische Anforderungen
I. Sachgebiet "Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
3. Gerätetechnische Ausstattung
II. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
III. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
IV. Sachgebiet "Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch"
V. Sachgebiet "Sanierung"
1. Fachrichtung
2. Besondere fachliche Kenntnisse
VI. Sachgebiet "Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser"
1. Fachrichtung