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Regelwerk

Änderungstext

SV-BodAltlVO NRW - Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten

Vom 30. März 2005
(GVBl. Nr. 21 vom 11.05.2005 S. 448)


Auf Grund des § 17 Abs. 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:

Die Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW) vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) wird wie folgt geändert:

1. Die amtliche Bezeichnung erhält folgende Fassung:

alt neu
Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten (SV-BodAltlVO NRW)  "Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)".

2. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

"Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige

Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen

§ 2 Zulassung, Anerkennung

§ 3 Überprüfungsverfahren

§ 4 Bekanntgabe

Zweiter Abschnitt
Zulassungsvoraussetzungen

§ 5 Persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit

§ 6 Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung

Dritter Abschnitt
Pflichten

§ 7 Allgemeine Pflichten

§ 8 Fortbildung

§ 9 Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte

§ 10 Überwachung

Dritter Teil
Regelungen für Untersuchungsstellen

Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren

§ 11 Zulassung, Anerkennung

§ 12 Antrags- und Überprüfungsverfahren

§ 13 Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 14 Bekanntgabe von Untersuchungsstellen

Zweiter Abschnitt
Pflichten der Untersuchungsstellen

§ 15 Allgemeine Pflichten

§ 16 Analytische Qualitätssicherung

Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 17 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Anlage 1

Anlage 2".

3. In der Überschrift "Erster Abschnitt" wird das Wort "Abschnitt" durch das Wort "Teil" ersetzt.

4. In § 1 Abs. 1 werden in der Nr. 1 nach dem Wort "Sachverständige" sowie in den Nrn. 3, 4, 5 und im letzten Halbsatz nach dem Wort "Sachverständigen" jeweils die Wörter "und Untersuchungsstellen" eingefügt.

5. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anforderungen an Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und für die Notifizierung zugelassener Sachverständiger, soweit diese Aufgaben als Untersuchungsstelle wahrnehmen.  "(2) Die Anforderungen an Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung."

6. Vor § 2 werden folgende Überschriften neu eingefügt:

" Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige

Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen
".

7. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "des Anhangs" durch die Wörter "der Anlage 1"ersetzt.

8. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "dem Anhang" durch die Wörter "der Anlage 1" ersetzt.

9. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter "des Anhangs" durch die Wörter "der Anlage 1"ersetzt.

10. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter "des Anhangs" durch die Wörter "der Anlage 1"ersetzt.

11. In § 3 Abs. 4 werden die Wörter "dem Anhang" durch die Wörter "der Anlage 1" ersetzt.

12. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "des Anhangs" durch die Wörter "der Anlage 1"ersetzt.

13. In § 4 wird folgender Absatz 4 neu angefügt:

"(4) Sachverständige nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, das Erlöschen oder den Widerruf ihrer Zulassung in dem Land, das sie ausgesprochen hat, unverzüglich dem Landesumweltamt mitzuteilen. Das Landesumweltamt gibt das Erlöschen oder den Widerruf nach Absatz 1 bekannt."

14. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "des Anhangs" durch die Wörter "der Anlage 1" und die Wörter "dem Anhang" durch die Wörter "der Anlage 1" ersetzt.

15. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter "des Anhangs" durch die Wörter "der Anlage 1"ersetzt.

16. In § 7 wird folgender Absatz 3 neu angefügt:

"(3) Sachverständige müssen bei Gutachten, bei denen die Einschaltung von Untersuchungsstellen nach dem Dritten Teil dieser Verordnung erforderlich ist, die zur Qualitätssicherung erforderliche gegenseitige Information der Beteiligten sicherstellen."

17.

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