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Änderungstext
Zweite Änderung der Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. März 2022
(MBl. NRW Nr. 11 vom 01.04.2022 S. 194)
Die Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 104), die durch Runderlass vom 2. November 2021 (MBl. NRW. S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Fall der gleichzeitigen Gewährung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem EFRE-Fonds, gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 14.11.2014 (MBl. NRW. S. 676) vor, soweit die Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen oder sie ergänzen. | "Im Fall der gleichzeitigen Gewährung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem EFRE-Fonds, gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 9. August 2021 (MBl. NRW. S. 641) in der jeweils geltenden Fassung vor, soweit die Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen oder sie ergänzen." |
2. Nummer 2 Buchstaben c und d werden wie folgt gefasst:
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c) bei Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen nach Nummer 1.1.3
mit dem Ziel zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen der städtebaulichen Planung, d) bei Maßnahmen zum Bodenschutz nach Nummer 1.1.4
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"c) bei Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen nach Nummer 1.1.3
d) bei Maßnahmen zum Bodenschutz nach Nummer 1.1.4
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3. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.2
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern (Sanierungs- und Schutzmaßnahmen) und 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen) ist, dass notwendige und geeignete Maßnahmen im Sinn der Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.3.2 (Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen) vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinn des § 55 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW ist eine ordnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich (Nummer 4.7) ausreichend. |
"4.2
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.3.1 (Sanierungs- und Schutzmaßnahmen) und 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen) ist, dass notwendige und geeignete Maßnahmen im Sinn der Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.2.2 (Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen) vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinn des § 55 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW ist eine ordnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich (Nummer 4.8) ausreichend." |
4. In Nummer 4.7 Satz 3 werden die Wörter "und zur Projektförderung" durch die Wörter "oder zur Projektförderung" und die Wörter "und die EFRE-Rahmenrichtlinie zur Berücksichtigung" durch die Wörter "oder die EFRE-Rahmenrichtlinie als Auflage zur Beachtung" ersetzt.
5. In Nummer 4.9.1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
6. In Nummer 4.9.4 Satz 2 wird die Angabe "2.3.3" durch die Angabe "2.3.4" ersetzt.
7. In Nummer 4.14 wird nach der Angabe "Nummer 1.1.1" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
8. In Nummer 5.4.3.1 Satz 2 wird die Angabe "2.3.3" durch die Angabe "2.3.4" ersetzt.
(Stand: 28.08.2023)
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