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Änderungstext
Änderung der Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. November 2021
(MBl. NRW Nr. 34 vom 30.11.2021 S. 983)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
IV-4 - 61.06.07.02
Der Runderlass " Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 104) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.1
Das Land gewährt folgende Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (VVG) (RdErl. des Finanzministeriums vom 30.09.2003, SMBl. NRW. 631). |
"1.1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen "Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung" vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309)." |
2. Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:
"Maßnahmen zur Erfassung"
b) In Satz 1 werden die Wörter "Altablagerungen oder Altstandorten" durch die Wörter "altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten" und die Wörter "Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz" durch die Wörter "des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes" ersetzt.
3. In Nummer 1.1.3 wird folgende Überschrift eingefügt.
"Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen"
4. In Nummer 1.1.4 wird folgende Überschrift eingefügt.
"Maßnahmen des Bodenschutzes"
5. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Rechtsanspruch" durch das Wort "Anspruch" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe "2014-2020" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
(Red.Anm.: Änderung wurde nicht durchgeführt, da undeutlich)
c) In Satz 5 wird die Angabe " vom 14.11.2014 (MBl. NRW. S. 676)" durch die Wörter "vom 9. August 2021 (MBl. NRW. S. 641) "durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Den Wörtern "bei Maßnahmen zur Erfassung nach Nummer 1.1.1" wird die Angabe "a)" vorangestellt.
b) Im Satzteil nach dem zweiten Spiegelstrich wird die Angabe "NRW" durch die Wörter "Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
c) Den Wörtern "bei Maßnahmen zur Erfassung nach Nummer 1.1.2" wird die Angabe "b)" vorangestellt.
d) Im neuen Buchstaben b wird der zweite Spiegelstrich
- Vorbereitung der Flächenreaktivierung (auch im Rahmen der Kofinanzierung des EFRE-Fonds)
aufgehoben.
e) Den Wörtern "bei Maßnahmen im Zusammenhang" wird die Angabe "c)" vorangestellt.
f) Im neuen Buchstaben c werden dem Spiegelstrich die Wörter "Vorbereitung der Flächenreaktivierung (auch im Rahmen der Kofinanzierung des EFRE-Fonds)" angefügt.
g) Den Wörtern "bei Maßnahmen zum Bodenschutz" wird die Angabe "d)" vorangestellt.
h) Der neue Buchstaben d wird wie folgt geändert:
aa) Dem zweiten Spiegelstrich die Wörter "mit dem Ziel der Erhöhung des Flächenanteils des Landes Nordrhein-Westfalen an Bodenbelastungs-, Bodenfunktions- und Erosionskarten" angefügt.
bb) Dem dritten Spiegelstrich werden die Wörter "mit dem Ziel der Einbindung in stadtklimatische Konzepte" angefügt.
7. Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort "beinhaltet" das Wort "insbesondere" eingefügt.
b) Im ersten Spiegelstrich werden nach dem Wort "Erhebungen" die Wörter "von Altablagerungen und Altstandorten" eingefügt.
8. In Nummer 2.1.2 Satz 1 wird das Wort "Flächendeckende" gestrichen.
9. In Nummer 2.2 werden nach der Angabe "Nummer 1.1.2" die Wörter "(Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren)" und nach der Angabe "Nummer 1.1.3" die Wörter "(Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen)" eingefügt.
10. In Nummer 2.2.1 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Gefährdungsabschätzung"
11. In Nummer 2.2.1.2 werden die Wörter "Verdachtsflächen in Wasserschutzzonen und im Bereich von Grundwasserkörpern im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie," gestrichen.
12. In Nummer 2.2.1.3 werden nach der Angabe "Nummer 1.1.3" die Wörter "(Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen)" eingefügt.
13. In Nummer 2.2.2.3 wird die Angabe "und 2.3" durch die Wörter "(Zuwendungen zum Schutz vor Gefahren inklusive Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) und 2.3 (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr)" ersetzt.
14. In Nummer 2.3 werden nach der Angabe "1.1.2" die Wörter "(Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren)" eingefügt.
(Stand: 28.03.2023)
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