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Änderungstext
Satzung zur Änderung der Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes
Nordrhein-Westfalen
Vom 16. Dezember 2013
(GV. NRW Nr. 44 vom 20.12.2013 S. 843)
Auf Grund der § § 7 Absatz 1 Satz 2, 8, 12 Absatz 2 Nummer 1 des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden sind, hat die Delegiertenversammlung am 27. November 2013 folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit gemäß § 8 Absatz 4 Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht wird:
Die Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218, ber. S. 231), die durch Satzung vom 10. November 2003 (GV. NRW. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Satzung wird wie folgt gefasst:
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Satzung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandes Nordrhein-Westfalen | "Satzung des AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Nähere Bestimmungen zur Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von § 6 Abs. 3 AAVG wird der Verband spätestens bis zur nächsten Delegiertenversammlung beschließen. | "(2) Aufnahmeanträge von freiwilligen Mitgliedern nach § 6 Absatz 2 AAVG sind schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu stellen. Der Antrag muss den Namen oder die Unternehmensbezeichnung und die Anschrift des Antragstellers sowie die Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages einschließlich dessen Höhe enthalten. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand. Erworben ist die Mitgliedschaft mit Zugang eines Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller, dass die Aufnahme in den Verband erfolgt ist. Freiwillige Mitglieder, die vor der konstituierenden Delegiertenversammlung des Verbandes einen Aufnahmeantrag gestellt und eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich ihres Mitgliedsbeitrages abgegeben haben, erwerben die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Entscheidung des Vorstandes und eines Zugangs des Bestätigungsschreibens des Verbandes beim Antragsteller bedarf." |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Durch die Aufnahme in den Verband werden Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser Beitrag beträgt mindestens 2.500,-- Euro jährlich. Ein höherer Mitgliedsbeitrag muss durch den Mindestbeitrag glatt teilbar sein. Die Beiträge der Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 AAVG sind bis zum 1. August eines jeden Wirtschaftsjahres zu zahlen. Wird die Mitgliedschaft nach dem 1. August des Wirtschaftsjahres erworben, ist der Beitrag sofort an den Verband zu zahlen.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 6 Absatz 2 AAVG endet:
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Ein Mitglied, das gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht."
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 AAVG. | "(1) Kommissionen unterstützen die Arbeit der Verbandsorgane. Die Delegiertenversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Bildung und Besetzung von Kommissionen, insbesondere für die Aufgabenerfüllung des Verbandes gemäß § 2 und § 2a AAVG. Der Vorstand kann Nachbesetzungen beschließen." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "100.000,-- Euro" durch die Angabe "1,0 Millionen Euro" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, entscheidet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer auch über Angelegenheiten, deren Wert die in Absatz 1 festgesetzten Beitrag überschreitet. |
(Stand: 28.03.2023)
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