umwelt-online: Altlastenerlass - NRW - (2)

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2.3 Bebauungsplan

2.3.1 Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Planaufstellung

Für das Gebot gerechter Abwägung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Bodenbelastungen sind folgende Grundsätze zu beachten:

2.3.2 Nachforschungspflicht und Kostentragung bei Zusammenstellung des Abwägungsmaterials bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan

Obwohl das Satzungsverfahren auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Planunterlagen eingeleitet wird, ergeben sich hinsichtlich der Nachforschungspflicht der Gemeinde nach Bodenbelastungen keine Unterschiede zum Bebauungsplan. Es wird insoweit auf die Nummern 2.1.2 und 2.3.1 verwiesen.

Mit der Nachforschungspflicht der Gemeinde korrespondiert die Nachweispflicht des Vorhabenträgers, dass er bereit und in der Lage ist, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchzuführen. Hierzu hat er auf seine Kosten die zur städtebaurechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen vorzulegen und bei einem Bodenbelastungsverdacht substantiiert nachzuweisen, dass das Vorhaben auch insoweit öffentlich-rechtlich mit den Grundsätzen des § 1 BauGB vereinbar ist. Aus der Nachforschungspflicht der Gemeinde und der Nachweis- und Kostentragungspflicht des Vorhabenträgers folgt für ein evtl. erforderliches Gutachten eines Sachverständigen in Anlehnung an eine Detailuntersuchung i. S. v. § 3 Abs. 4 BBodSchV Folgendes:

Ist der Vorhabenträger zur Übernahme der Gutachterkosten oder zur Vergabe eines entsprechenden Auftrages nicht bereit, muss die Gemeinde entscheiden, ob sie das Satzungsverfahren bei eigener Kostentragung des Gutachtens fortsetzt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Andernfalls ist das Satzungsverfahren einzustellen.

2.3.3 Instrumente des Bau- und Planungsrechts

2.3.3.1 Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 9 BauGB enthält in seinem - abschließenden - Katalog keine speziellen Festsetzungen zur Sanierung von Bodenbelastungen. Unter Sanierung werden in diesem Erlass Sicherungs-, Dekontaminationsmaßnahmen und sonstige geeignete Maßnahmen (z.B. gezielte Versiegelung oder Überbauung) verstanden. Eine Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde wird empfohlen. Für diese Problemstellung können insbesondere folgende Festsetzungen in Betracht kommen:

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