Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Boden |
Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen
- Niedersachsen -
Vom 4. Februar 2011
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2011 S. 28; 15.12.2015 S. 407aufgehoben)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 V1), wird verordnet:
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt in Bezug auf Direktzahlungen und sonstige Stützungszahlungen die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
§ 2 Einteilung landwirtschaftlicher Flächen
(1) Für die landwirtschaftlichen Flächen ergeben sich
jeweils in Verbindung mit der in der Anlage dargestellten Methodik auf Feldblockebene.
(2) Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Landesamt) ermittelt auf der Grundlage des Absatzes 1 die von einer Erosionsgefährdung betroffenen Feldblöcke und die für sie bestehenden Gefährdungsklassen und stellt das Ergebnis in einer digitalen Karte dar. Abweichend von Satz 1 ist auf Antrag einer Betriebsinhaberin oder eines Betriebsinhabers die Ermittlung auf einen einzelnen von ihr oder ihm bewirtschafteten Schlag (§ 3 Satz 1 Nr. 2 der InVeKoS-Verordnung) eines Feldblocks zu beziehen, wenn der Feldblock auf der Grundlage von Absatz 1 insgesamt der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2, oder der Erosionsgefährdungsklasse CCWind zugehört und alle Rasterzellen des Schlages nach der in der Anlage dargestellten Methodik nicht erosionsgefährdet sind. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu stellen.
(3) Die digitale Karte wird vom Landesamt im Internet unter www.1beg.niedersachsen.de veröffentlicht. Sie kann außerdem bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen von jeder Person eingesehen werden.
(4) Das Landesamt erstellt zum 1. Dezember eines jeden Jahres eine aktualisierte digitale Karte. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 3 Abweichende Anforderungen
(1) Das Pflügen zum Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln oder zur Aussaat oder zum Pflanzen von gärtnerischen Kulturen ist abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 zugehören, ab dem 16. Februar bis zum Ablauf des 31. Mai, und abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWind zugehören, ab dem 1. März zulässig, wenn
eine Bodenbedeckung sichergestellt wird und
(2) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 oder CCWind zugehören, ist das Pflügen bei Kulturen, die unmittelbar nach dem Pflügen angebaut und mit einer Folie, einem Flies, einem engmaschigen Netz oder einer hinsichtlich der erosionsmindernden Wirkung gleichwertigen Abdeckung bedeckt werden, abweichend von § 2 Abs. 3 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zulässig, wenn die Kultur bis zum Reihenschluss bedeckt bleibt.
(3) Das Pflügen zum Anbau von Kartoffeln ist
zulässig, wenn die Kartoffeln unmittelbar nach dem Pflügen angepflanzt werden und beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler eingesetzt wird.
(4) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWasser2 oder CCWind zugehören und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 von Hundert hat, ist das Pflügen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung zulässig, wenn
(5) Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung brauchen nicht eingehalten zu werden, soweit die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind gemäß § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung | Anlage (zu § 2 Abs. 1) |
1. Wassererosion
1.1 Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors (K-Faktor)
Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wird gemäß DIN 19708 aus der jeweiligen Bodenart, dem Humusgehalt und dem Skelettanteil (DIN 19708, Tabellen 3 bis 5) abgeleitet. Bodenart, Humusgehalt und Skelettanteil werden aus dem obersten Mineralbodenhorizont der bestimmenden Grablöcher der digitalisierten amtlichen Bodenschätzung ermittelt. Dazu wird die Bodenart des Oberbodens des jeweils bestimmenden Grablochs mit dem Übersetzungsschlüssel des Niedersächsischen Bodeninformationssystems in die Bodenarten nach Kartieranleitung KA4 übersetzt. Liegen keine Bodenschätzungsdaten vor, so werden die Bodendaten der amtlichen bodenkundlichen Landesaufnahme entnommen.
1.2 Ermittlung des Hangneigungsfaktors (S-Faktor)
Die Hangneigung wird auf der Grundlage des digitalen Höhenmodells DGM 5 der Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen mit einer Rasterweite von 12,5 m bestimmt. Gemäß DIN 19708, Anhang D, wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet. Für die Hanglänge wird eine pauschale Länge von ca. 100 m angenommen, die durch den Hanglängenfaktor 2 abgebildet wird.
1.3 Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors (R-Faktor)
Der Regenerosivitätsfaktor (R-Faktor) wird aus den langjährigen, mittleren Niederschlägen nach DIN 19708, Anhang C, abgeleitet, die auf dem Datenbestand des Deutschen Wetterdienstes zur mittleren Jahresniederschlagssumme beruhen.
1.4 Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene
Alle Feldblöcke werden in Rasterzellen mit 12,5 m Kantenlänge aufgeteilt. Durch Multiplikation von K-, S und R-Faktor (K*S*R*2) wird für jede Rasterzelle ein Wert für die potenzielle Wassererosionsgefährdung errechnet. Die Einordnung des Feldblocks hinsichtlich seiner potenziellen Erosionsgefährdung entspricht dem arithmetischen Mittelwert aller mit ihrem Mittelpunkt in einem Feldblock liegenden Rasterzellen. Auf der Grundlage dieses Mittelwertes wird der Feldblock in seine Wassererosionsgefährdungsklasse nach der Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung eingestuft.
2. Winderosion
2.1 Ermittlung der Erodierbarkeit des Bodens
Gemäß DIN 19706 wird die Erodierbarkeit des Bodens auf der Grundlage der nach DIN 19682-2 oder DIN ISO 11277 ermittelten Bodenart und der nach DIN 4220 klassifizierten organischen Substanz des Oberbodens abgeleitet (DIN 19706, Tabelle 1).
Bodenart und Humusgehalt werden aus dem obersten Mineralbodenhorizont der bestimmenden Grablöcher der digitalisierten amtlichen Bodenschätzung ermittelt. Dazu wird die Bodenart des Oberbodens des jeweils bestimmenden Grablochs mit dem Übersetzungsschlüssel des Niedersächsischen Bodeninformationssystems in die Bodenarten nach Kartieranleitung KA4 übersetzt. Liegen keine Bodenschätzungsdaten vor, so werden die Bodendaten der amtlichen bodenkundlichen Landesaufnahme entnommen.
Die Erodierbarkeit der Oberböden ackerbaulich genutzter Moorböden ist als "sehr hoch" (Stufe 5) einzustufen. Das Gleiche gilt für die Erodierbarkeit von Oberböden von Tiefkulturen auf Sand und Sandmischkulturen.
2.2 Ermittlung der standortabhängigen Erosionsgefährdung
Die Einstufung der standortabhängigen Erosionsgefährdung in Abhängigkeit von der Stufe der Erodierbarkeit des Bodens und dem Jahresmittel der Windgeschwindigkeit erfolgt nach Tabelle 3 der DIN 19706. Die Daten zum Jahresmittel der Windgeschwindigkeit beruhen auf dem Datenbestand des Deutschen Wetterdienstes.
2.3 Ermittlung der Schutzwirkung von Windhindernissen
2.3.1 Klassifizierung der Schutzwirkung
Gemäß DIN 19706, Bild 2, erfolgt die Klassifizierung der Schutzwirkung von Windhindernissen in Abhängigkeit von der Höhe des Windhindernisses für die acht Hauptwindrichtungen. Die Abschätzung der Erosionsgefährdung im Schutzbereich von Windhindernissen erfolgt nach DIN 19706, Tabelle 8.
2.3.2 Ermittlung von Windhindernissen und Ableitung der Schutzbereiche
Als Windhindernis gelten alle Landschaftselemente, die eine windbeeinflussende Höhe haben. Hierbei kann es sich um Linien- (Windschutzhecken, Alleen) oder um Flächenelemente (Wälder, Parks, Ortschaften) handeln. Den erfassten Objekten wird eine typische Höhe zugeordnet:
Wald, Forst | 20 m |
Gehölz | 15 m |
Wohnbaufläche | 10 m |
Industrie- oder Gewerbefläche | 10 m |
Gebäude | 10 m |
Brücke, Überführung | 10 m |
Hecke, Knick | 8 m |
Neuanpflanzung Hecke | 3 m |
Baumreihe | 10 m |
Feldgehölz | 15 m |
Feuchtgebiet | 10 m |
Feldblockgrenze | 1 m |
Danach erfolgt für jede Rasterzelle die Ermittlung der Schutzwirkung nach Nummer 2.3.1. Die so erhaltenen acht Werte der Schutzwirkung der Windhindernisse werden entsprechend der Häufigkeit des Auftretens von Windgeschwindigkeiten > 7 m/s für die acht Hauptwindrichtungen im Zeitraum von Februar bis Mai gewichtet und für jede Rasterzelle summiert. Ergeben sich daraus Dezimalstellen, so werden sie bei einem Wert von mindestens 0,5 auf den vollen Wert aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Die Lage und die Grundrisse der Windhindernisse werden amtlichen Katastern und Informationssystemen entnommen.
Rasterzellen mit Feldblockgrenzen werden mit Schutzstufe 2 bewertet, Rasterzellen mit Windhindernissen werden mit Schutzstufe 5 bewertet.
2.4 Ermittlung der Winderosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene
Alle Feldblöcke werden in Rasterzellen mit 12,5 m Kantenlänge aufgeteilt. Für jede einzelne mit ihrem Mittelpunkt in einem Feldblock liegende Rasterzelle wird die Erosionsgefährdungsstufe mit der oben beschriebenen Methodik ermittelt. Ein Feldblock wird insgesamt in die Winderosionsgefährdungsklasse CC Wind nach der Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung eingestuft, wenn sich aus dem Median, also für mehr als die Hälfte der Rasterzellen des Feldblocks, die Klasse CC Wind ergibt.
3. Normen und Regelwerke
AG Bodenkunde (1994): Bodenkundliche Kartieranleitung, 4. verbesserte und erweiterte Auflage - Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und Geologische Landesämter der BRD (Hrsg.), Hannover
DIN 19708 (2005): Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG - DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Februar 2005
DIN 19706 (2004): Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind - DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Mai 2004
DIN 19682-2 (2007): Bodenbeschaffenheit - Felduntersuchungen - Teil 2: Bestimmung der Bodenart -DIN Deutsches Institut für Normung e. V., November 2007
DIN ISO 11277 (2002): Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der Partikelgrößenverteilung in Mineralböden -Verfahren mittels Siebung und Sedimentation - DIN Deutsches Institut für Normung e. V., August 2002
DIN 4220 (2008): Bodenkundliche Standortbeurteilung - Kennzeichnung, Klassifizierung und Ableitung von Bodenkennwerten (normative und nominale Skalierungen) - DIN Deutsches Institut für Normung e. V., November 2008
Die DIN-Normen sind beim Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion