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BodSchKostVO M-V - Bodenschutz-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25.09.2012
(GVOBl MV Nr. 16 vom 17.10.2012 S. 461)
-Gl.-Nr.: 2013 - 1 - 132-
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
Für Amtshandlungen beim Vollzug der Bodenschutzgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
§ 2 Übergangsregelung
Für die in Teil 3 der Anlage genannten Amtshandlungen, die seit dem 1. März 1999 vorgenommen worden sind, können Gebühren gemäß § 1 erhoben werden, soweit die Gebührenerhebung bei der Amtshandlung jeweils ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Satz 2) |
Erläuterungen
BBodSchG | Bundes-Bodenschutzgesetz |
BBodSchV | Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung |
LBodSchG M-V | Landesbodenschutzgesetz |
URaG | Umweltrahmengesetz |
VwKostG M-V | Landesverwaltungskostengesetz |
Teil 1: Allgemeine Regelungen
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
100 | Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend Die Gebühr nach dem Zeitaufwand setzt sich zusammen aus dem Personalkostenanteil und dem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde |
|
100.1 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 36,50 |
100.2 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 27 |
100.3 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 22 |
100.4 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 18,50 |
100.5 | für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug (Pkw) | 21 |
Teil 2: Allgemeine Gebührentatbestände
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
200 | Fertigung von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentli- cher Belange, sofern die in § 8 Absatz 1 VwKostG M-V Genannten die Verwaltungsgebühr Dritten auferlegen können |
nach dem Zeitaufwand |
201 | Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, außer solchen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange | nach dem Zeitaufwand |
202 | Projektarbeit im Rahmen von Untersuchungs- und Sanierungsverfahren | nach dem Zeitaufwand |
Teil 3: Gebühren beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie der Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
300 | Anordnung zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG) | nach dem Zeitaufwand |
301 | Gefährdungsabschätzung | |
301.1 | Ermittlung zur Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast (§ 9 Absatz 1 BBodSchG), sofern sich der Gefahrenverdacht bestätigt (§ 16 Absatz 2 Satz 1 LBodSchG M-V) |
nach dem Zeitaufwand |
301.2 |
(Stand: 28.03.2023)
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