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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
- Hessen -

Vom 13. Oktober 2010
(GVBl. I vom 04.11.2010 S. 348)



Siehe Fn.: * 1

Aufgrund des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 652) wird verordnet:

Artikel 1

Die Hessische Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 27. September 2006 (GVBl. I S. 534) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 (3) Zuständige Stelle für die Anerkennung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer des Landes Hessen. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie wirkt bei der Anerkennung mit. "(3) Zuständige Stelle für die Anerkennung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer Hessen. Verfügt eine antragstellende Person aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht über eine Niederlassung in Hessen und will auch keine begründen, so ist die Industrie- und Handelskammer Darmstadt oder die Ingenieurkammer Hessen zuständig. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie wirkt bei der Anerkennung mit. "

b) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen. Auf Antrag kann die Gleichwertigkeit festgestellt werden; dies erfolgt durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen nach § 8."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 werden als neue Abs. 2 und 3 eingefügt:

"(2) Soweit ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung erforderlich ist, werden alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.

(3) Das Verfahren kann auf Wunsch der antragstellenden Person über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von 18 Monaten entschieden, so gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. "

b) Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden Abs. 4 bis 7.

c) Dem neuen Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 erfolgt die Anerkennung nur durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen."

3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2" durch " § 4 Abs. 4" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "oder" nach dem Wort "Deutschland" durch ein Komma und die Worte "Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 4" durch " § 4 Abs. 6" ersetzt.

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Für das Verfahren gilt im Übrigen § 4 Abs. 2 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 acht Monate beträgt."

5. In § 10 Satz 2 wird die Zahl "2011" durch "2013" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


*) Ändert GVBl. II 89-31
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).


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