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Regelwerk

Richtlinien für die Förderung von Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen kommunaler Altlasten (Altablagerungen, Altstandorte und Gaswerkstandorte)
- Abschlussprogramm kommunale Altlastenbeseitigung -

- Hessen -

Vom 26. Juni 2007
(StAnz. Nr. 28 vom 09.07.2007 S. 1357)


Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport erlasse ich die nachfolgende Richtlinie:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Die Hessische Landesregierung fördert im Rahmen des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und des Hessischen Altlastengesetzes ( HAltlastG) vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413), die Untersuchung (Gefährdungsabschätzung), Sanierung (Dekontamination, Sicherung) von kommunalen Altlasten (Altablagerungen und Altstandorten) und die Erfassung von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen in die Altflächendatei.

Grundlage der Förderung ist § 17 HAltlastG, soweit es sich um Einnahmen aus der Altlastenfinanzierungsumlage handelt.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

1.3 Für die Förderung gelten:

2 Gegenstand und Umfang der Förderung

2.1 Gefördert werden kommunale Vorhaben für:

2.1.1 Die systematische Erfassung, Fortschreibung und Validierung von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen zur Meldung in die beziehungsweise Korrektur der Altflächendatei des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie nach § 10 Abs. 1 HAltlastG als kommunale Aufgabe und als Grundlage für die weitere Altlastenbearbeitung.

2.1.2 Die Einzelfallrecherche von Altflächen und altlastverdächtigen Flächen als kommunale Aufgabe.

2.1.3 Orientierende Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG von altlastenverdächtigen Flächen im Sinne von § 2 Abs. 6 BBodSchG, § 2 Nr. 4 HAltlastG zur Gefährdungsabschätzung und zur Bewertung und Feststellung des weiteren Untersuchungs-, Sicherungs- oder des Sanierungserfordernisses.

2.1.4 Eventuell erforderliche weitere Untersuchungen und Detailuntersuchungen altlastenverdächtiger Flächen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG.

2.1.5 Investitionskosten zur Sanierung (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) von Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG.

2.1.6 Orientierende Untersuchungen für Maßnahmen zum Flächenrecycling (nutzungsbezogene Wiedereingliederung solcher Grundstücke in den Wirtschafts- und Naturkreislauf, die ihre bisherige Funktion und Nutzung verloren haben - wie stillgelegte Industrie- oder Gewerbebetriebe, Militärliegenschaften, Verkehrsflächen u. a. - mittels planungsrechtlicher, umwelttechnischer und betriebswirtschaftlicher Instrumente) bei kommunalen Planungsvorhaben als kommunale Aufgabe.

2.2 Die Förderung umfasst:

2.2.1 Die Sanierungsmaßnahme, insbesondere die Bauarbeiten,

2.2.2 Miete oder Leasing für die Vorhaltung der Erstausstattung von Laboreinrichtungen und Gerätschaften für Untersuchungs- und Kontrollzwecke, die in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Sanierung stehen.

Nur wenn der Erwerb der erforderlichen Laborausstattung wirtschaftlicher ist, werden auf besonderen Nachweis (Wirtschaftlichkeitsberechnung) die Kosten für die Erstbeschaffung finanziert. In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme den Wert der mit der Zuwendung finanzierten Gegenstände, unter Berücksichtigung von Abschreibungssätzen für diese Gerätschaften, zu ermitteln und den eventuell verbleibenden Restwert anteilmäßig entsprechend dem gewährten Fördersatz an das Land abzuführen,

2.2.3 Finanzierung der Kosten für Ingenieur- und Sachverständigenleistungen,

2.2.4 Kosten für gutachterliche Tätigkeiten von Fachverwaltungen,

2.2.5 Kosten zur Durchführung der Behördenüberwachung/ Fremdkontrolle,

2.2.6 Leistungen für Projektsteuerung in besonderen Fällen, wenn hierfür von der Bewilligungsbehörde die Einwilligung gegeben wurde,

2.2.7 Betriebs- und Unterhaltungskosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme stehen,

2.2.8

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