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Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren
- Hessen -
Vom 26. September 2001
(StAnz.Nr. 19 vom 13.05.2002 S. 1753)
Siehe Fn. *
1. Allgemeines
1.1 Zweck des Erlasses, Anwendungsbereich
Die Behandlung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, stellt sowohl die Gemeinden bei der Bauleitplanung als auch die Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Vorhaben vor schwierige Probleme. Als Arbeitshilfe wurde von der Fachkommission Städtebau im Juni 1991 der Mustererlass "Berücksichtigung von Flächen mit Altlasten bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren" und im März 1992 der Mustererlass zur "Berücksichtigung von Flächen mit Altlasten bei einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 246a Abs. 1 Nr. 6 BauGB" erarbeitet.
Inzwischen sind nicht nur Bestimmungen des Baugesetzbuchs ( BauGB) geändert worden, sondern auch neue Rechtsgrundlagen zum Bodenschutz (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG vom 17. März 1998, BGBl. I S. 501; Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung- BBodSchV vom 12. Juli 1999, BGBl. I S. 1554) in Kraft getreten.
Dieser Erlass faßt die genannten Erlasse unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zusammen. Er befasst sich mit der Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben nach den Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts und mit den Schnittstellen zwischen diesem Rechtsbereich und dem Bodenschutzrecht.
1.2 Bodenschutz und Bauleitplanung
Durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG verankerten Grundsatz der Subsidiarität, nach dem das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nur Anwendung findet, soweit Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln, sind beide Rechtsbereiche klar getrennt. Dabei verfolgt das Bodenschutzrecht die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden sowie die Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen einschließlich der Gefahrenabwehr, während das Bauplanungsrecht die städtebauliche Gesamtplanung zum Gegenstand hat, bei der alle Belange, also auch die Auswirkungen von schädlichen Bodenveränderungen, berücksichtigt werden müssen. Die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bleibt also eine Aufgabe des Bauplanungsrechts.
Eine Entlastung der bauplanungsrechtlichen Verfahren durch die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes kann sich gleichwohl ergeben durch
Außerdem unterstützen die Gefahrenabwehrpflichten nach § 4 BBodSchG die Gemeinden mittelbar beim Einsatz der konsensualen Instrumente des Bauplanungsrechts (Vorhaben- und Erschließungsplan, städtebaulicher Vertrag).
1.3 Rechtsvorschriften
Für die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften zu beachten:
1.3.1 Bauplanungsrecht
§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB:
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen ... die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, ... die Belange ... des Bodens
§ 1 Abs. 6 BauGB:
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB:
Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Im Bebauungsplan können ... festgesetzt werden ... die von der Bebauung freizuhaltenden Flächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen.
§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB:
Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden ... Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
1.3.2 Bauordnungsrecht
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
§ 16 Abs. 1 MBO
(Stand: 02.02.2023)
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