SV-BodAltlVO
- Inhalt -
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anerkennung von Sachverständigen durch die Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 4 Pflichten von anerkannten Sachverständigen
§ 5 Anerkennungsverfahren
§ 5a Bewertung der Sachkunde
§ 6 Befristung der Anerkennung
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Bekanntgabe
§ 9 Erlöschen und Widerruf
§ 10 In-Kraft-Treten
Anhang (zu § 3 Abs. 2) Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Sachverständigen
1.1 Vor- und Fortbildung
1.2 Allgemeine fachliche Kenntnisse
1.3 Allgemeine rechtliche und verwaltungsorganisatorische Kenntnisse
2 Sachgebietsspezifische Anforderungen
2.1 Sachgebiet Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung
2.2 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
2.3 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
2.4 Sachgebiet Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch
2.5 Sachgebiet Sanierung Fachrichtung