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Regelwerk

FrAl - Förderrichtlinien Altlasten
Richtlinien des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Förderung von Maßnahmen
zur Erfassung und Behandlung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten

- Baden-Württemberg -

Vom 14. Dezember 2004
(GABl. Nr. 1 vom 24.01.2005 S. 72aufgehoben)


I. Allgemeine Bestimmungen

1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land fördert die Erfassung altlastverdächtiger Flächen, die Behandlung (Untersuchung, Sanierung, Überwachung) kommunaler altlastverdächtiger Flächen und Altlasten (Abschnitt II) sowie die Behandlung nicht kommunaler altlastverdächtiger Flächen und Altlasten (Abschnitt III). Die Förderung dient dem Ziel, von Altlasten ausgehende Gefahren für Mensch und Umwelt zu erfassen und abzuwehren sowie die landesweite systematische Altlastenbehandlung und die Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen. Vorhaben, welche die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in besonderer Weise begünstigen, sind aufgrund ihrer entwicklungs- und landespolitischen Bedeutung angemessen zu berücksichtigen.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften hierzu und der Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) im Rahmen der nach dem Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel gewährt.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Altlastverdächtige Flächen und Altlasten

Für die Begriffe Altablagerung, Altstandort, altlastverdächtige Fläche und Altlast gelten die Definitionen des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( § 2 Abs. 5 und 6 BBodSchG).

2.2 Kommunale Flächen

Kommunale altlastverdächtige Flächen und kommunale Altlasten im Sinne dieser Richtlinien liegen vor, wenn ein Zuwendungsempfänger nach Nr.6 Satz 1 zur Gefahrenabwehr nach § 4 BBodSchG verpflichtet oder Eigentümer einer altlastverdächtigen Fläche öder möglicher Verursacher einer Altlast ist.

3 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung gemäß VV Nr. 2.1 zu § 23 LHO).

4 Zuwendungsform und Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsform

Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bewilligt und über die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) gewährt.

4.2 Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilsfinanzierung, für Maßnahmen nach Nrn. 8.2.1.1 und 8.2.1.2 wird jedoch der gesamte förderfähige Aufwand gewährt (Vollfinanzierung). Mehrere in engem räumlichen Zusammenhang stehende kommunale altlastverdächtige Flächen oder Altlasten können als ein Projekt gefördert werden, falls dies insbesondere aus fachlicher Sicht zweckmäßig ist.

4.3 Bagatellgrenzen Für Maßnahmen bei kommunalen Altlasten nach den Nrn. 8.2.3 werden Zuwendungen unter 25.000 Euro nicht gewährt.

II. Kommunale Altlasten

5 Zuwendungszweck

Für die Erfassung altlastverdächtiger Flächen (§ 9 Abs,.1 Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG) und die Behandlung kommunaler alt-lastverdächtiger Flächen und kommunaler Altlasten werden Zuwendungen nach Abschnitt 11 dieser Richtlinien gewährt.

Die Kosten der Behandlung kommunaler altlastverdächtiger Flächen und Altlasten hat grundsätzlich der ordnungsrechtlich Verpflichtete zu tragen. Bei mehreren Verpflichteten wird das Land (untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde) im Rahmen der gesetzlichen und tatsächlichen Möglichkeiten den Handlungsstörer in Anspruch nehmen. Gefördert wird auch die Behandlung kommunaler altlastverdächtiger Flächen und kommunaler Altlasten, die durch den Betrieb früherer landeseigener Tierkörperbeseitigungsanstalten verursacht sind.

6 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen werden gewährt an Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften. Eine kommunale Körperschaft kann zur Durchführung einer bestimmten Maßnahme nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids und der VV Nr. 12 zu § 44 LHO die Zuwendung oder Teile davon zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an eine Gesellschaft des Privatrechts weiterleiten, die unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 v. H. im Eigentum der Körperschaft steht.

7 Zuwendungsvoraussetzungen zur Projektförderung

7.1 Allgemeine Voraussetzungen

Eine Maßnahme (vgl. Nr. 8.2 in Verbindung mit 18.3) wird nur gefördert, wenn die Durchführung von der zuständigen Behörde angeordnet oder die Verantwortlichkeit des Antragstellers nach § 4 BBodSchG im Antrag dokumentiert ist. Satz 1 findet für die Nrn. 8.2.1.1 und 8.2.1.2 keine Anwendung.

7.2 Ausnahmen von der Förderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein Antragsteller ein nicht durch kommunales Handeln kontaminiertes Grundstück seit dem 1. Januar 2001 erworben hat oder wenn die Verunreinigungen durch militärische Nutzung (Konversionsliegenschaften) oder im Rahmen einer Nutzung durch nicht kommunale öffentlich-rechtliche Rechtsträger verursacht wurde.

7.3 Zusammenwirken mit der Städtebauförderung und der Förderung Ländlicher Raum

Maßnahmen auf kommunalen Flächen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Förderung der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung nach den Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR) oder Förderung nach dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) durchgeführt werden, sind unabhängig vom Zeitpunkt des Grunderwerbes förderfähig, soweit sie nicht ausnahmsweise nach den genannten Richtlinien bezuschusst werden können.

7.4 Sonstiges

Maßnahmen zur Altlastenbehandlung sollen unter Zugrundelegung der Dringlichkeitseinstufung der Bewertungskommission gefördert werden.

8 Zuwendungsfähige Ausgaben

8.1 Allgemeines

Ziel der Altlastenbehandlung ist die Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 BBodSchG. Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage- des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder von landesbodenschutz- oder altlastenrechtlichen Regelungen erforderlich sind; insbesondere baubedingte Mehrausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Bei der Wiedereingliederung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten in den Wirtschafts- und Naturkreislauf sind darüber hinaus Maßnahmen zur Ermöglichung der geplanten Nutzung förderfähig, soweit diese bereits hinreichend sicher feststeht (z.B. durch Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes) und die Nutzung im Hinblick auf die Grundstückssituation wirtschaftlich und verhältnismäßig ist.

8.2 Ausgaben bei der gestuften Fallbearbeitung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für folgende Maßnahmen:

8.2.1 Erfassungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 LBodSchAG und Untersuchungsmaßnahmen nach § 9 BBodSchG, insbesondere

8.2.1.1 flächendeckende Erfassung altlastverdächtiger Flächen sowie

8.2.1.2 orientierende Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG und

8.2.1.3 Detailuntersuchungen nach § 9 Abs.2 BBodSchG, jeweils insbesondere

8.2.2 Sanierungsuntersuchungen und -planungen nach § 13 BBodSchG, insbesondere

Erarbeiten eines Sanierungsvorschlages einschließlich der dafür erforderlichen Sanierungsuntersuchungen, Erarbeiten von Sanierungszielen, Auswahl, Beurteilung, Kostenwirksamkeitsabschätzung möglicher Sicherungs- und Sanierungsmethoden und Überprüfung des gewählten Verfahrens auf seine Anwendbarkeit sowie Erstellung eines Sanierungsplanes,

8.2.3 Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG, insbesondere

8.2.3.1 Durchführung der Sanierung, insbesondere

8.2.3.2 Ausräumen von Verunreinigungen sowie deren Entsorgung, sofern andere Maßnahmen technisch nicht möglich oder in ihrem Aufwand unverhältnismäßig sind,

8.2.3.3 Untersuchungen zur Steuerung und Kontrolle der Sanierung.

8.3 Ausgaben in besonderen Fällen

Zuwendungsfähig sind ferner: -

Maßnahmen der Stadtkreise als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörden zur Behandlung einer nicht kommunalen altlastverdächtigen Fläche oder nicht kommunalen Altlast entsprechend den Nrn. 8.2.1.2 bis 8.2.3, soweit ein Ersatz von den Verpflichteten nicht beitreibbar ist; bei der Förderung dieser Ausgaben ist eine Eigenleistung von wenigstens 125.000 Euro zu erbringen. -

8.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:

8.4.1 Grunderwerb,

8.4.2 Entschädigungen aller Art, insbesondere für Nutzungsausfall,

8.4.3 die Sanierung von Gebäuden, den Wiederaufbau oder die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u. ä. (vgl hierzu Nr.. 8.2.3.1 letzter Spiegelstrich) sowie von öffentlichen Abwasseranlagen,.

8.4.4 Anschaffung von nicht fest installierten Teilen, ausgenommen für Einzelausgaben über 2.500 Euro und die Anschaffung von EDV-Hardware mit Ausnahme der Datenträger für die Erfassung,

8.4.5 Planung und Bauleitung, soweit sie die Vergütung für wasserwirtschaftliche Maßnahmen nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure übersteigen,

8.4.6 eigenes Personal und Geschäftsbedürfnisse des Zuwendungsempfängers; zuwendungsfähig in Höhe von 80 v. H. sind jedoch die Personalausgaben für Arbeiten in eigener Regie; ebenso sind die Kosten für die durch eigenes Personal des Zuwendungsempfängers durchgeführte Planung und Bauleitung in Höhe von 80 v. H. der nach Nr. 8.4.5. zugelassenen Vergütungen zuwendungsfähig,

8.4.7 Baugeräte, Baumaschinen, . Kraftfahrzeuge und Instrumente; bei Arbeiten in eigener Regie können jedoch für den Einsatz eigener Geräte des Zuwendungsenipfängers neben den Betriebskosten die Abschreibungs- und Verzinsungsbeträge nach der Baugeräteliste des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, insgesamt jedoch nicht mehr als -70 v.H. der Anschaffungskosten als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden,

8.4.8 Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,

8.4.9 Genehmigungsgebühren, abweichend von VV Nr. 2.2.2 zu § 44 LHO alle Versicherungsbeiträge, Informationsmaterial, Besichtigungsreisen u. Ä.,

8.4.10 sonstige Gebühren (wie z.B. Abwassergebühren) und Entgelte, soweit Gebührenschuldner und -empfänger identisch sind oder die gebühren-erhebende Einrichtung zu mehr als 50 v. H. im Eigentum des Gebührenschuldners steht,

8.4.11 abweichend von VV Nr. 2.2.1 zu § 44 LHO alle Steuern; Ausgaben für die Umsatzsteuer sind jedoch zuwendungsfähig, soweit die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist,

8.4.12 Projektsteuerung (vgl. § 31 HOAI) bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5 Millionen Euro,

8.4.13 Maßnahmen bei Abfallentsorgungsanlagen, die nach - dem 1. März 1972 weiter betrieben worden sind (Übergangsdeponien); davon abweichend sind Ausgaben für diese Maßnahmen dann zuwendungsfähig, wenn

Liegen diese Voraussetzungen vor, gelten für Untersuchungsmaßnahmen nach Nr. 8.2.1 die Regelfördersätze nach Nr. 9.2, für Maßnahmen nach den Nrn. 8.2.2, 8.2.3 und 8.3 wird die Höhe der Zuwendung nach Nr. 9 unter Zugrundelegung des gesamten Ablagerungszeitraums bestimmt und um einen Anteil gekürzt, der dem Ablagerungszeitraum nach dem 1. März 1972 im Verhältnis zum gesamten Ablagerungszeitraum entspricht. Diese Kürzung kann ganz oder teilweise entfallen, wenn von dem nach 1972 abgelagerten Material nachweislich keine Umweltgefährdungen ausgehen.

9 Ermittlung der Zuwendung

9.1 Allgemeines

Die Höhe der Zuwendung wird nach Maßgabe der im folgenden genannten Fördersätze bzw. der Eigenleistungen aus den zuwendungsfähigen Ausgaben ermittelt.

Bei der Bewilligung wird der Kostenanschlag zugrunde gelegt. Bei der Förderung von Maßnahmen nach Nrn. 8.2.3 und 8.3 in Bauabschnitten wird der Fördersatz aus der Kostenbelastung für das gesamte Vorhaben ermittelt.

Bei Ausgaben zum erstmaligen Betrieb von Einrichtungen nach Nr. 8.2.3.1 wird die Förderung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Betriebsbeginn ermittelt. Für Förderungen der Ausgaben für nachfolgende Betriebszeiträume sind gesonderte Zuwendungsanträge zu stellen, die jeweils höchstens drei weitere Betriebsjahre umfassen. Der Fördersatz entspricht dem für das gesamte Vorhaben ermittelten.

9.2 Regelfördersätze

Für Ausgaben nach Nummer in vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben
8.2.1.1 und 8.2.1.2 100
8.2.1.3, 8.2.2, 8.2.3 und 8.3 50

Für Maßnahmen nach Nr. 8.2.3 werden die Zuwendungen abzüglich eines Selbstbehaltes von 50.000 Euro je Maßnahme gewährt.

9.3 Förderung bei erhöhten Ausgaben

Bei zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nrn. 8.2.3 und 8.3 zwischen 500.000 Euro und 5 Millionen Euro wird der Regelfördersatz wie folgt erhöht:

Ausgaben in Euro erhöhter Fördersatz in vom Hundert
der zuwendungsfähigen Ausgaben
500.000 50
5.000.000 75

Bei Ausgaben, die zwischen den in der Tabelle angegebenen Werten liegen, wird der Fördersatz durch geradlinige Interpolation zwischen den jeweils angegebenen Werten ermittelt. Bei Ausgaben über 5.000.000 Euro beträgt der Fördersatz 75 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

9.4 Förderung bei leistungsschwachen Gemeinden

Der Verteilungsausschuss (Nr. 24.1.1) kann die Fördersätze nach den Nrn. 9.2 und 9.3 bei leistungsschwachen Gemeinden (Ausgaben stehen außer Verhältnis zur Leistungskraft) für Maßnahmen nach Nr. 8.2.3 auf bis zu 90v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöhen. Wird der Fördersatz auf diese Prozentsätze erhöht, beträgt die Eigenleistung dennoch höchstens 100 Euro je Einwohner, jedoch nicht mehr als 2.500.000 Euro.

9.5 Förderung der durch ehemalige landeseigene Tierkörperbeseitigungsanlagen verursachten Altlasten

Soweit Altlasten durch ehemalige landeseigene Tierkörperbeseitigungsanstalten verursacht sind, erfolgt die Förderung mindestens nach den vom Land übernommenen Verpflichtungen, sofern eine solche nicht besteht, entsprechend dem Verursachungsanteil des Landes.

9.6 Sonstige Förderung

Der Verteilungsausschuss kann für Maßnahmen an Modellstandorten, für Vorhaben mit Modellcharakter und für Pilotprojekte die Regelfördersätze für Ausgaben nach den Nr. 8.2.3 auf bis zu 100 v. H. erhöhen; Nr. 8.4.13 findet für diese Maßnahmen und _ Vorhaben keine Anwendung. Bei Ausgaben nach Nr. 8.3 kann der Verteilungsausschuss den Regelfördersatz um bis zu 30 Prozentpunkte erhöhen, wenn die Ausgaben 50 Euro je Einwohner überschreiten. Der Verteilungsausschuss kann bei der Wiedereingliederung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten in den Wirtschafts- und Naturkreislauf auch Maßnahmen fördern, die nur teilweise der Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 BBodSchG dienen, wenn sie von besonderer regionaler und strukturpolitischer Bedeutung sind und für die weitere wirtschaftliche und strukturelle Entwicklung der altlastverdächtigen Flächen oder Altlasten zwingende Voraussetzung sind.

9.7 Finanzierungsbeiträge Dritter

Bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Abschnitt II sind Finanzierungsbeiträge Dritter nicht von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, sofern sie ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung geleistet wurden, vor der Bewilligung in den Kosten- und Finanzierungsplan aufgenommen worden sind und hierdurch eine Gesamtförderung der Maßnahme von 100 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschritten wird. .

III. Nicht kommunale Altlasten

10 Zuwendungszweck

Für orientierende Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG auf nicht kommunalen Flächen sowie für modellhafte Vorhaben werden Zuwendungen nach Abschnitt III dieser Richtlinien gewährt.

11 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen werden gewährt an Stadt- und Landkreise.

12 Fördertatbestände

Gefördert werden Ausgaben für:

12.1 orientierende Untersuchungen nach § 9 Abs.1 BBodSchG auf nicht kommunalen altlastverdächtigen Flächen.

12.2 Modellstandorte, Vorhaben mit Modellcharakter und Pilotprojekte auf nicht kommunalen Flächen,

13 Zuwendungsfähige Ausgaben

Für Maßnahmen von Stadt- und Landkreisen geltend Abschnitt II Nrn. 8.1 bis 8.4 entsprechend.

14 Form der Zuwendung

Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.

15 Ermittlung des Zuschusses

Für die Ermittlung von Zuschüssen gelten folgende Fördersätze:

Für Ausgaben nach Nummer in vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben
12.1 50
12.2 bis zu 100

Soweit eine Fördersatzspanne angegeben ist, erfolgt die Festsetzung des Fördersatzes entsprechend den konkreten Erfordernissen des Einzelfalles.

IV. Verfahren

16 Entscheidung

16.1 Kommunale Altlasten

16.1.1 Verteilungsausschuss

Über die Gewährung von Zuschüssen nach Abschnitt II dieser Richtlinien entscheidet ein unabhängiger Verteilungsausschuss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Verteilungsausschuss wird beim Ministerium für Umwelt und Verkehr eingerichtet.. Ihm gehören zwei Vertreter des Landes, darunter einer als Vorsitzender, sowie je ein Vertreter der kommunalen Landesverbände an. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Mit Zustimmung des Verteilungsausschusses können über Nr. 16.1.2 hinaus einzelne seiner Aufgaben auch von Behörden des Landes wahrgenommen werden.

Der Verteilungsausschuss entscheidet ferner über Ausnahmen von den Regelungen in den Nrn. 7.2, 8.4.3 und 8.4.13.

16.1.2 Zuständigkeit der Bewilligungsstelle

Die Bewilligungsstelle entscheidet im Einzelfall über

Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Städtebauförderung und der Dorfentwicklung (vgl. Nr. 7.3) findet Nr. 16.1.2 keine Anwendung.

16.2 Nicht kommunale Altlasten

Über die Gewährung von Zuwendungen nach Abschnitt III dieser Richtlinien entscheidet bei Zuschüssen bis 100.000 Euro die Bewilligungsstelle, im Übrigen das Ministerium für Umwelt und Verkehr.

17 Antragsverfahren

17.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags in dreifacher Fertigung nach Muster 1. Dem jeweiligen Antrag sind die im Vordruck angegebenen Unterlagen beizufügen. Antragsformulare sind bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise (untere Bodenschutz- und Altlastenbehörden) erhältlich.

17.2 Der Antrag ist bei der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde einzureichen. Diese prüft den Antrag und leitet eine Fertigung mit ihrer Stellungnahme, bei Fällen der Nr. 9.4 zusammen mit einer gemeindewirtschaftsrechtlichen Beurteilung, unverzüglich dem Regierungspräsidium zu.

17.3 Wenn die Förderentscheidung vom Verteilungsausschuss zu treffen ist, legt das Regierungspräsidium den Antrag, in den Fällen der Nr.9.4 mit einer ergänzenden gemeindewirtschaftsrechtlichen Stellungnahme, unverzüglich dem Ministerium für Umwelt und Verkehr vor. Die VV Nrn. 13.5.1 bis 13.5.5 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

17.4 Soweit das Ministerium für Umwelt und Verkehr bei Maßnahmen nach Abschnitt III entscheidet, legt das Regierungspräsidium den geprüften Antrag ebenfalls zur Entscheidung vor.

18 Bewilligung

18.1 Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium.

18.2 Die Zuwendung wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid nach dem Muster 2 bewilligt. Die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde und die L-Bank erhalten eine Mehrfertigung des Bescheids.

18.3 Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nrn. 8.2.1 bis 8.3 können jeweils mit gesondertem Zuwendungsbescheid bewilligt werden. Abschnitte, die für sich funktionsfähig sind, können wie eine selbständige Maßnahme gefördert werden. Bei Maßnahmen, die sich über mehr als drei Jahre erstrecken, können ausnahmsweise auch einzelne technisch zweckmäßige Abschnitte gefördert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bewilligung von Zuwendungen zu Maßnahmen, die von Stadtkreisen als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde durchgeführt 'werden (vgl. Nr. 8.3).

19 Überwachung

Die Überwachung der Verwendung der Zuwendung obliegt der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde.

20 Auszahlung

Die Auszahlung ist entsprechend den Bestimmungen im Zuwendungsbescheid zu beantragen. Die bewilligten Zuschüsse werden von der L-Bank unter Berücksichtigung der zum Zahlungszeitpunkt der Ausgaben verfügbaren Deckungsmittel ausbezahlt. Bis zur Vorlage des Schlussverwendungsnachweises werden bis zu 90 v. H. der bewilligten Zuwendungen ausbezahlt.

21 Verwendungsnachweis

21.1 Der nach Muster 3 zu erbringende Verwendungsnachweis wird von der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde geprüft.

21.2 Das Regierungspräsidium stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung endgültig

fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger der Rechtsaufsichtsbehörde, der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde und der L-Bank mit.

V. Schlussbestimmungen und Übergangsregelung

22 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft.

23 Übergangsregelung

Gleichzeitig treten die Förderungsrichtlinien Altlasten vom 20. November 1994 (GABl. 1995 S. 340) und die Grundsätze des Umweltministeriums über die Finanzierung der Behandlung kommunaler Altlasten vom 20. November 1994 (GABl. 1995 S. 340) außer Kraft. Sie sind weiter anzuwenden auf die Förderung derjenigen Maßnahmen, für die vor dem 1. Januar 2005 eine Zuwendung bewilligt wurde.

weiter .

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