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Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung von öffentlichen
Maßnahmen der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung und des Bodenschutzes
- Brandenburg -
Vom 24. Februar 2003
(ABl. Nr. 15 vom 16.04.2003 S. 407aufgehoben)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie bei Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nach Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Zuwendungen für Maßnahmen der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung und des Bodenschutzes.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Maßnahmen der Abfallwirtschaft
2.1.1 Planung und Durchführung der Sicherung, Ertüchtigung und des geordneten Abschlusses einschließlich Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen
2.1.2 Planung und Errichtung von neuen Abfallentsorgungsanlagen bzw. von Erweiterung bestehender Abfallentsorgungsanlagen
2.1.3 Vorbereitung und Durchführung von Investitionen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung in Einrichtungen, die kommunal betrieben werden
2.1.4 konzeptionelle und begleitende Arbeiten für investive Maßnahmen der Abfallwirtschaft:
Ermittlung von Abfallmengen und -zusammensetzung, Untersuchungen zu Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung, Verwertung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen, Abfallberatung, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
2.2 Maßnahmen der Altlastensanierung
2.2.1 Durchführung von Sanierungsuntersuchungen und Erstellung von Sanierungskonzepten im Rahmen einer geplanten komplexen Sanierung
2.2.2 Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
2.2.3 Altlastenrelevante Untersuchungen im Rahmen von Flächenrecycling-/Brachflächenrevitalisierungsprojekten
2.3 Maßnahmen des Bodenschutzes
2.3.1 Untersuchung und Bewertung von stofflichen und/oder strukturellen Bodenbelastungen in Verbindung mit einer geplanten Bodenschutzmaßnahme
2.3.2 Maßnahmen des Bodenschutzes, wie beispielsweise Sicherstellung der Bodenfunktion, Erosionsbekämpfung, Hangbefestigungen, Aufhebung von Bodenversiegelungen
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Arbeitsgemeinschaften, kreisfreie Städte, Landkreise, Zweckverbände im Land Brandenburg.
3.2 Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes) oder juristische Personen des privaten Rechts; ausgenommen sind ehemalige Treuhand-Unternehmen.
3.3 Natürliche Personen.
3.4 Personen nach den Nummern 3.2 und 3.3 sind nur für Maßnahmen nach Nummer 2.2 antragsberechtigt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Es gelten die Bestimmungen in Nummer 1 (Bewilligungsvoraussetzungen) der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO. Zusätzlich ist zu beachten:
4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.2 können nur gefördert werden, wenn:
4.2 Maßnahmen zur Sanierung können nur dann gefördert werden, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung die Notwendigkeit dieser Maßnahme für die Gefahrenabwehr begründen. Mit der Sanierungsuntersuchung sind der Umfang, die Art der Sanierungsmaßnahme und die anfallenden Kosten zu ermitteln. Diese Ergebnisse bilden die Grundlage der Sanierungsplanung.
Nicht in die Landesförderung einbezogen werden:
4.3 Mit der Maßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.
4.4 Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung. Mit der Beantragung der Fördermittel bzw. der Erteilung eines Zuwendungsbescheides wird keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens getroffen. Erforderliche Genehmigungen oder sonstige behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller eigenständig bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen und dem Fördermittelantrag beizufügen.
4.5 Eine Förderung von Vorhaben juristischer Personen des privaten Rechts sowie natürlicher Personen ist nur möglich, wenn das Ziel des Vorhabens nicht die Wirtschaftsförderung, sondern die Umweltmaßnahme ist.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: | Projektförderung |
5.2 Finanzierungsart: | Anteilfinanzierung |
5.3 Form der Zuwendung: | Zuschuss |
5.4 Höhe der Zuwendung: | bis maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten |
Für die Planung und Durchführung der Sicherung und des geordneten Abschlusses einschließlich der Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gilt zusätzlich:
Die Höhe der Zuwendung entspricht maximal demjenigen Anteil der ansatzfähigen Kosten, der wegen der Beschränkung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) nicht gebührenansatzfähig ist und der nicht durch sonstige Einnahmen, z.B. aus der Deponiegasverwertung, gedeckt werden kann. Förderfähige Kosten nach Satz 1 sind die Kosten für die Sicherung und den geordneten Abschluss einschließlich Rekultivierung derjenigen Deponien, die in der Satzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Grundlage einer einheitlichen Gebührenbemessung sind. Die Höhe der Zuwendung ist nach dem Grundsatz zu begründen.
5.5 Bagatellgrenze für die Zuwendungshöhe: 5.000 Euro
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).
6.2 Die Förderung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.
6.3 Werden Maßnahmen nach Nummer 2.1 gefördert, deren Kosten nach § 9 BbgAbfG gebührenansatzfähig sind, so ist die Förderung in vollem Umfang gebührenmindernd zu berücksichtigen.
6.4 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über das Fördervorhaben Presse- und sonstige Veröffentlichungen herauszugeben.
6.5 Bei allen Veröffentlichungen über das Projekt ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (MLUR) gefördert werden.
7 Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung mit Bestätigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde bzw. der unteren Bodenschutzbehörde bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Zusätzlich für Bauvorhaben:
Bei Altlasten:
Antragsformulare sind bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg erhältlich.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung und Auszahlung von Zuwendungen erfolgt entsprechend den VV zu § 44 LHO. Die Zahlungsanforderungen sind an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu richten. Soweit Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bewilligt werden, erfolgt die Auszahlung der Mittel im Wege der Erstattung In diesem Fall hat der Zuwendungsempfänger zum Mittelabruf der Investitionsbank des Landes Brandenburg eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen vorzulegen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach den VV zu § 44 LHO unter Verwendung der ausgereichten Formblätter gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung über das Landesumweltamt Brandenburg zu führen; Zwischennachweise können gefordert werden.
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gefördert werden, ist der Verwendungsnachweis gegenüber der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu legen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LI-IO und das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg, insbesondere §§ 49 und 49a. Beim Einsatz der Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gilt die Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2002 in Kraft und ist auf zwei Jahre befristet. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Gewährung von Finanzhilfen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung von öffentlichen Maßnahmen der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung und des Bodenschutzes vom 31. Mai 2002 (ABl. S. 622) außer Kraft.
(Stand: 28.03.2023)
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