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Regelwerk

Informationen zur neuen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Fassung 1999
Umwelt (BMU) 1999 Nr. 7-8 Sonderteil


A. Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes

Am 1. März 1999 sind die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Kraft getreten, die die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten schaffen. Die einheitlichen Anforderungen, die das Gesetz bundesweit stellt, bilden die Grundlage für ein effektives Vorgehen der Behörden. Zugleich wird mit den Sanierungspflichten Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen gewährleistet.

Das Bundes-Bodenschutzgesetz sieht den Erlaß eines untergesetzlichen Regelwerks in Form einer Bodenschutz- und Altlastenverordnung vor. Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen des Gesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast, bestimmt Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen, regelt Verfahrensfragen bei der Sanierung und legt Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenbelastungen fest.

B. Der Inhalt der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

I. Zweck und Zustandekommen

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) als Kernstück des untergesetzlichen Regelwerks zum Bundes-Bodenschutzgesetz enthält die notwendigen Standards, um die Anforderungen an den Bodenschutz und die Altlastensanierung bundesweit zu vereinheitlichen. Hierdurch werden die Grundlagen für effektive Maßnahmen zum Bodenschutz und für den Abbau von Investitionshemmnissen geschaffen.

Zur Beurteilung von Gefahren wurden in den Ländern in der Vergangenheit zahlreiche verschiedene Listen mit Bodenwerten angewendet. Diese Listen stimmten hinsichtlich der ihnen zugrunde liegenden Bewertungsmaßstäbe nicht überein. Der Listendschungel verzögerte Entscheidungen über die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen oder das Entlassen von Flächen aus einem Gefahrenverdacht.

Der Bundesrat hat nach eingehender Beratung dem Regierungsentwurf am 30. April 1999 zugestimmt (BR-Drs. 244/99-Beschluß). Die Änderungswünsche des Bundesrates lassen die Konzeption der Bundesregierung unberührt. Das Bundeskabinett hat sich mit den Änderungen einverstanden erklärt.

II. Anwendungsbereich der Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Die Bodenschutz- und Altlastenverordnung beruht auf den Ermächtigungen in den § § 6, 8 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Die Bundesregierung kann hiernach insbesondere folgende Sachverhalte regeln:

Die Rechtsform einer Rechtsverordnung ermöglicht es, künftiges EU-Recht zum Bodenschutz EU-rechtskonform ohne größeren Aufwand zu transformieren (vgl. auch § 22 Abs. 1 BBodSchG).

III. Aufbau der Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Zur Umsetzung der gesetzlichen Ermächtigungen ist die Verordnung in acht Teile gegliedert:

Der erste Teil enthält allgemeine Vorschriften, die den Anwendungsbereich konkretisieren, und Begriffsbestimmungen.

Der zweite Teil regelt die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse.

Der dritte Teil konkretisiert die Anforderungen an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.

Der vierte Teil enthält spezielle Vorschriften für die Altlastensanierung; geregelt wird der Gegenstand und der Inhalt von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen.

Der fünfte Teil enthält Ausnahmen, konkrete Verfahrenserleichterungen für solche Bodenkontaminationen, bei denen Gefahren mit einfachen Mitteln abgewehrt oder beseitigt werden können.

Im sechsten Teil sind Vorschriften für die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser enthalten.

Der siebte Teil konkretisiert Vorsorgeanforderungen, die zur Vermeidung künftiger schädlicher Bodenveränderungen zu erfüllen sind, und regelt Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden.

Im achten Teil sind die Schlußbestimmungen enthalten, d.h. zur Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern sowie zum Inkrafttreten.

Vier technische Anhänge ergänzen die Vorschriften der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung:

Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden und anderen Materialien und die hierzu durchzuführende repräsentative Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.

Anhang 2

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