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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom 27. September 2018
(BAnz. AT vom 28.09.2018 V1)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Dem § 31 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2018 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, im Jahr 2018 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung genutzt wird."
Artikel 2
Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Nach § 5 Absatz 6 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
"In Gebieten, in denen die zuständigen Behörden der Länder gemäß § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Schnittnutzung für Futterzwecke zugelassen haben, ist bei Zwischenfrüchten und Untersaaten auf den in den Sätzen 1 und 2 genannten Flächen, die
auf der Fläche zu belassen sind, eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 181631
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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