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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Vom 10. Juli 2015
(eBanz AT 13.07.2015 V1)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung

...

Artikel 2
Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Im Falle des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt Satz 1 nur, soweit es sich um Feldränder im Sinne des § 27 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung handelt, die keine Feldraine im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 6 sind."

2. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort "Biotope" durch die Wörter "in Biotopen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Dem § 11 Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) wird folgender Satz angefügt:

"Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Satz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht vorlegen, so hat er abweichend von Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt."

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung in der vom Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 4. März 2015 in Kraft.

ID 160914

ENDE

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