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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 14. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1760)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57d folgende Angabe eingefügt:
" § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen".
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Lanthaniden" das Wort "Lithium," gestrichen und vor dem Wort "Kohlenwasserstoffe" das Wort "Lithium;" eingefügt.
3. Dem § 52 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten."
4. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss."
5. § 57a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "den §§ 54 und 56 Abs. 1" durch die Wörter " § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
" § 54 Absatz 3 gilt entsprechend."
6. In § 57b Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Planfeststellung" die Wörter "oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1" eingefügt.
7. Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt:
" § 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen 21
(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Auf Antrag des Unternehmers werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.
(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die Fristverlängerung dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit."
Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung
(Stand: 28.03.2023)
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