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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen

Vom 4. August 2016
(BGBl. I Nr. 40 vom 11.08.2016 S. 1962)



Bundesratsdrucksache 142/15

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind."

2. In § 4 Absatz 5 wird nach dem Wort "in" die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3" ersetzt.

3. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Belange" die Wörter "oder im Fall von Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Einwirkungsbereichen," eingefügt.

b) In Nummer 7 wird das Wort "Gewinnungsbetrieb" durch die Wörter "Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129" ersetzt.

4. § 120 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bergbaubetriebes" die Wörter "oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen," nach dem Wort "Senkungen," das Wort "Hebungen," und nach dem Wort "Erdrisse" die Wörter "oder durch Erschütterungen" eingefügt.

b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Senkungen" wird das Wort "Hebungen," und nach dem Wort "Erdrisse" werden die Wörter "oder Erschütterungen" eingefügt und wird das Wort "oder" vor dem Wort "Erdrisse" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "gewinnen" die Wörter "oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen" eingefügt.

5. Nach § 126 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit zur Errichtung des Untergrundspeichers ein künstlicher Hohlraum geschaffen wird oder geschaffen worden ist, sind auf die Errichtung und den Betrieb von Untergrundspeichern zudem die §§ 110 bis 123 entsprechend anzuwenden."

6. In § 140 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Regel" die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "10.000 Euro" ersetzt.

6a. In § 145 Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter "und Hohlraumbauten nach § 130" gestrichen.

7. Dem § 170 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."

8. § 177

§ 177 Berlin-Klausel

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "untertägiger Gewinnungsbetriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbauzweige und -bezirke" durch die Wörter "von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Einwirkungsbereichs" die Wörter "für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "untertägigen Gewinnungsbetriebes" durch die Wörter "in § 1 genannten Betriebes" und die Angabe "cm" durch das Wort "Zentimetern" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Gewinnung" die Wörter "oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum" eingefügt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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