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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen *

Vom 24. Januar 2008
(BGBl. I Nr. 4 vom 30.01.2008 S. 85)



Auf Grund der §§ 57c und 66 Satz 3 sowie des § 68 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf § 57c des Bundesberggesetzes beruhen, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, soweit Vorschriften Tätigkeiten im Bereich der Küstengewässer betreffen:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Gesundheitsschutz" die Wörter "sowie den Umweltschutz" eingefügt.

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen

(1) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von Abfällen, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen auf dem Festland und im Bereich der Küstengewässer anfallen (bergbauliche Abfälle), unbeschadet der Vorschriften über die Betriebsplanpflicht für die Errichtung, Führung und Einstellung des Betriebes geeignete Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern. Er hat dabei den Stand der Technik im Hinblick auf die Eigenschaften der Abfallentsorgungseinrichtung, ihres Standortes und der Umweltbedingungen am Standort zu berücksichtigen. Der Einsatz einer bestimmten Technik wird hierdurch nicht vorgeschrieben.

(2) Der Unternehmer hat für die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen einen Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Anhang 5 aufzustellen und diesen durch Vorlage bei der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten, anzuzeigen. Der Unternehmer hat den Abfallbewirtschaftungsplan alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert hat. Anpassungen nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Betriebspläne für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen müssen den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 6 entsprechen. Betriebspläne für die Zulassung von Abfallentsorgungseinrichtungen, die der Ablagerung von ungefährlichen nicht inerten bergbaulichen Abfällen dienen, sind von der zuständigen Behörde auszulegen. Die Vorschriften des § 48 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bundesberggesetzes gelten für Abfallentsorgungseinrichtungen nach Satz 2 entsprechend. Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a hat der Unternehmer unbeschadet der Anforderungen nach Satz 1 nachzuweisen, dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu erbringen. Wird über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Behörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt. Für die Verbringung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume gemäß Satz 8 hat der Unternehmer erforderlichenfalls Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung einer Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung in entsprechender Anwendung von Anhang 6 Nr. 2 und 6 zu treffen. Abfallentsorgungseinrichtung ist ein vom Unternehmer ausgewiesener Bereich für die Sammlung oder Ablagerung von festen, flüssigen, gelösten oder in Suspension gebrachten bergbaulichen Abfällen,

  1. wenn die Voraussetzungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15) erfüllt sind (Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A) oder die abzulagernden bergbaulichen Abfälle im Abfallbewirtschaftungsplan als gefährlich beschrieben sind,
  2. wenn die bergbaulichen Abfälle gefährlich sind und unerwartet anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung sechs Monate überschreitet,
  3. wenn die bergbaulichen Abfälle nicht gefährlich und nicht inert sind und wenn die vorgesehene Lagerung ein Jahr überschreitet,
  4. wenn die bergbaulichen Abfälle als unverschmutzter Boden oder Inertabfälle anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet,
  5. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Aufsuchen anfallen und nicht gefährlich sind und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet oder
  6. wenn die bergbaulichen Abfälle beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfallen und wenn die vorgesehene Lagerung drei Jahre überschreitet.

Keine Abfallentsorgungseinrichtungen sind Abbauhohlräume, in die bergbauliche Abfälle zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken oder zur Wiedernutzbarmachung verbracht werden.

(4) Abfallentsorgungseinrichtungen, die am 1. Mai 2008 zugelassen oder in Betrieb waren, müssen bis zum 1. Mai 2012 die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 erfüllen; das gilt nicht für Absatz 3 Satz 4, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist. Die Absätze 2 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die

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