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Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
- Saarland -
Vom 5. März 1987
(Amtsbl. 1987 S. 250, 24.02.1994 S. 607; 24.02.1996 S. 147; 18.01.1996 S. 147; 07.11.2001 S. 2158; 08.12.2021 S. 2629 21)
(Gl.-Nr.: 1101-5)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) und des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 10. Juni 1981 (Amtsbl. S. 350) verordnet der Minister für Wirtschaft:
Erster Teil
Vorschriften über die Erhebung und Bezahlung sowie Marktwertfeststellung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung beim Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz* (Oberbergamt) abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
(3) Für Feldesabgaben auf Grund alter Rechte und Verträge im Sinne des § 149 des Bundesberggesetzes gilt der 1. Januar 1982 als Beginn des ersten Jahres im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung beim Oberbergamt abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und er dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.
(3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.
(4) Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
(5) Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten im Sinne des § 22 des Bundesberggesetzes beteiligt, so kann das Oberbergamt auf Antrag zulassen, dass dieser im Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung und die Förderabgabeerklärung abgibt und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet. §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen 21
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster bei dem Oberbergamt abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgabe kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen und richtig zu stellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid festgesetzt.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Oberbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Im Fall des § 2 Abs. 5 kann das Oberbergamt die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
(Stand: 28.03.2023)
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