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Regelwerk

ElBergV - Elektro-Bergverordnung
Bergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für elektrische Anlagen

- Saarland -

Vom 20. Dezember 2000
(AmtsBl. 2001 S. 101)


s. a.:
BGR 104 / DGUV Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
TRGS 727 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

Aufgrund des § 65 Nr. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129 sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 10. Juni 1981 (Amtsbl. S. 350) wird für den das Saarland umfassende Teil des Oberbergamtsbezirks folgende Bergverordnung erlassen:

Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

  1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
  2. das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage außerhalb des Steinkohlenbergbaus,
  3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
  4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.

(3) Für folgende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gelten nur nachstehende Vorschriften dieser Verordnung:

  1. für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen § § 3 bis 7, 9, 10, 12, 18 und 20 bis 32 sowie der Fuenfte Teil,
  2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) § § 3 bis 7, 9 mit Ausnahme der elektrischen Betriebsmittel auf Fahrzeugen, § § 10, 12, 18, 19 Sätze 2 und 3 und § § 20 bis 32 sowie der Fuenfte Teil,
  3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlussbahnen und deren Triebfahrzeuge § § 3 bis 6 sowie der Fuenfte Teil,
  4. für das tragbare elektrische Geleucht
    1. im Steinkohlenbergbau unter Tage § § 9, 10, 12 und 18 sowie der Fuenfte Teil,
    2. in explosionsgefährdeten Bereichen § § 11, 12, 18 und 33 sowie der Fuenfte Teil.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Elektro-Fachkraft
    eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann,
  2. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft
    eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für Prüfungen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. Elektro-Aufsichtsperson
    eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft,
  4. elektrotechnischer Sachverständiger
    eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vom Oberbergamt anerkannte Person,
  5. elektrotechnisch unterwiesene Person
    eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist,
  6. elektrische Anlage
    die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,
  7. elektrisches Betriebsmittel

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