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Regelwerk, Bergrecht

BVOT - Tiefbohrverordnung
Bergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen

- Saarland -

Vom 15. Januar 2007
(ABl. Nr. 3 vom 25.01.2007 S. 154; 08.12.2021 S. 2629 21)



Aufgrund des § 176 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 129, sowie des § 68 Abs.1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) und weiter in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 10. Juni 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 350) wird die Neufassung der Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) in der für das Saarland geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. Die Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT -) vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 479) zuletzt geändert durch Bek. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 10. Januar 1996 (BAnz. S. 729),
  2. die Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093),
  3. die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452),
  4. die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452).

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

  1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen),
  2. für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen nach § 127 BBergG, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Zug- oder Schubkraft von mehr als 400 kN niedergebracht werden.

(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Beschäftigter
    Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses,
  2. Bohrbetrieb
    Betrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung, einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung,
  3. Bohrgerüst die zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen notwendigen Tragkonstruktionen,
  4. fachkundige Person
    Person, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen,
  5. Förderbetrieb
    Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind,
  6. Förderbohrung
    jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird,
  7. Kaverne durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum,
  8. Lagerbehälter
    ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter zur Lagerung von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten,
  9. Prüfung durch eine fachkundige Person ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlicherkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben,
  10. Prüfung durch eine verantwortliche Person ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,
  11. Prüfung durch einen Sachverständigen
    ist das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel, sowie das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich aller dazu erforderlichen Messungen,
  12. brandgefährdeter Bereich

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