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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe
- Schleswig-Holstein -

Vom 24. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 441)


Aufgrund des § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 18. Juni 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 11. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 776), geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 496), wird wie folgt geändert:

§ 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Förderabgabe auf Erdöl

 Die Förderabgabe auf Erdöl beträgt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 40 % des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Abweichend von Satz 1 beträgt die Höhe der Förderabgabe für das Bewilligungsfeld "Deutsche Nordsee A6/B4" und für das Bewilligungsfeld "Heide-Mittelplate I" vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Z % jedoch mindestens 21,00 % und höchstens 40,00 % des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge, wobei der Wert für Z mit folgender Formel zu ermitteln ist:

Z = 0,0076 x ÖP2 -1,15 x Öp + 64,5

Der Wert für Öp ist ein Tausendstel des Marktwertes multipliziert mit 135. Öp und Z sind mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet zu ermitteln.

Bei Marktwerten kleiner 555,56 Euro pro Tonne beträgt der Förderzins 21,00 %.

" § 11 Förderabgabe auf Erdöl

Die Förderabgabe auf Erdöl beträgt vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2041 Z %, jedoch mindestens 15 % und höchstens 40 % des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge, wobei der Wert für Z mit folgender Formel zu ermitteln ist:

Z = 12,75 + 11 x ((Öp-275)/325)2.

Der Wert für Öp ist der Marktwert von Erdöl in Euro pro Tonne. Öp und Z sind mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet zu ermitteln.

Bei Marktwerten 421,99 Euro pro Tonne oder kleiner beträgt der Förderzins 15 %, bei Marktwerten 786,53 Euro pro Tonne oder größer beträgt der Förderzins 40 %."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2024 in Kraft.

ID: 241308


ENDE

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