Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

SeismikBergV - Seismik-Bergverordnung
Landesverordnung über seismische Arbeiten

- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Dezember 1985
(GVOBl. 1986 S. 7)
Gl.-Nr.: B750-1-4


Aufgrund des § 65 Nr. 2 und 4 , des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2, 5 bis 9 und 10 Buchst. b und des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 18. Juni 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) wird verordnet:

Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für seismische Arbeiten über Tage, die dazu bestimmt sind, bergfreie oder grundeigene Bodenschätze aufzusuchen oder den Untergrund auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern zu untersuchen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seismische Arbeiten sind Arbeiten zur Durchführung geophysikalischer Untersuchungen, bei denen seismische Verfahren angewandt werden, einschließlich der Herstellung und Verfüllung der zum Zünden von Sprengladungen bestimmten Bohrungen.

(2) Dienstanweisung ist eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten.

(3) Prüfung ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben.

(4) Überprüfung ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer sicherheitlicher Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben.

(5) Bohrgeräte sind Arbeitsgeräte zum Niederbringen von Bohrungen für seismische Zwecke, ausgenommen Einrichtungen wie Rammhämmer, Druckluftlanzen.

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Aufsicht

(1) Während der Arbeiten im Gelände muß wenigstens eine verantwortliche Person jederzeit so erreichbar sein, daß sie innerhalb kurzer Zeit an den Arbeitsstellen anwesend sein kann.

(2) Alle belegten Arbeitsstellen müssen mindestens einmal in jeder Schicht von einer verantwortlichen Person befahren werden.

(3) Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein.

(4) Anzahl und Namen der Beschäftigten müssen jederzeit festgestellt werden können.

§ 4 Vormänner

Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgeführt, hat die zuständige verantwortliche Person einen der Beschäftigten als Vormann zu bestimmen, der auf die sichere Ausführung der Arbeiten zu achten hat.

§ 5 Belehrung und Unterweisung

(1) Die Beschäftigten sind vor Übertragung der Arbeit über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Dies gilt auch bei Übertragung neuer Tätigkeiten.

(2) Soweit in dieser Verordnung eine Untenweisung von Personen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.

§ 6 Verhalten bei Gefahr

Beschäftigte, die bei der Durchführung der Arbeiten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.

§ 7 Dienstanweisungen

(1) Der Empfang einer Dienstanweisung ist schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist auch nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit noch mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.

(2) Bestehende Dienstanweisungen sind anzupassen, wenn sich die die Sicherheit betreffenden Gegebenheiten ändern.

Dritter Teil
Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 8 Grundsätze der Sicherheit

(1) Einrichtungen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt und bedient werden. Sie dürfen nicht ohne Befugnis benutzt, verändert, beseitigt oder unbrauchbar gemacht werden.

(2) Einrichtungen, die Schäden oder Mängel aufweisen, dürfen nicht weiter benutzt oder betrieben werden, es sei denn, daß dies offensichtlich gefahrlos ist.

(3) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen, bei der Fehlersuche, bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie beim Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.

(4) Jeder hat sich bei der Durchführung der Arbeiten so zu verhalten, daß er weder sich noch andere gefährdet.

(5) Niemand darf sich durch Genuß von Alkohol oder anderen Rauschmitteln in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden kann. Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind, dürfen sich an den Arbeitsstellen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion