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Regelwerk; Bergrecht

Zusammenarbeit zwischen Berg- und Wasserbehörden und Beteiligung der Nationalparkverwaltung im Zusammenhang mit bergrechtlichen Vorhaben
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. August 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 36 vom 05.09.2022 S. 988)
Gl.-Nr.: 2006.62



Runderlass des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Bei bergrechtlichen Vorhaben (einschließlich der Verlängerung bestehender Vorhaben) können wasserrechtliche Sachverhalte auftreten, die einer sachverständigen Beurteilung ihrer Auswirkungen auf die oberirdischen Gewässer, die Küstengewässer oder das Grundwasser oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen. Andererseits können bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen auch bergrechtliche Vorschriften zu beachten sein. Vor diesem Hintergrund ist zwischen den Wasserbehörden und den Bergbehörden im Rahmen ihrer bestehenden Zuständigkeiten eine enge Zusammenarbeit erforderlich. Für den Vollzug der wasser- und bergrechtlichen Vorschriften werden die nachfolgenden Hinweise gegeben.

Zugleich können durch bergrechtliche Vorhaben im oder im Umfeld vom Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, insbesondere im Zusammenhang mit der Bohr- und Förderplattform Mittelplate A, die Schutzgüter des Nationalparks betroffen sein, so dass insoweit unterschiedliche naturschutzrechtliche Fragestellungen relevant sein können. In entsprechenden Fällen ist daher eine vorherige Information des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, GB 3 (Nationalparkverwaltung) durch die Bergbehörde erforderlich. Auf eine Vorab-Information der Nationalparkverwaltung kann verzichtet werden, sofern die jeweilige Tätigkeit von bestehenden, mit der Nationalparkverwaltung abgestimmten Rahmenbetriebsplänen abgedeckt ist oder umweltrelevante Auswirkungen im Nationalpark offensichtlich ausgeschlossen werden können (betrifft z.B. Arbeiten, die ausschließlich innerhalb des von der Spundwand der Mittelplate umfassten Areals oder im tiefen Untergrund stattfinden und bei denen von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie Auswirkungen auf den Nationalpark haben können).

1. Beteiligung der Wasserbehörden bei Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung

Über einen Antrag auf Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung kann erst entschieden werden, wenn den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 des Bundesberggesetzes ( BBergG) gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 15 BBergG). Zur Prüfung, ob wasserwirtschaftliche Gründe der Erteilung der bergrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung entgegenstehen, werden die Anträge der nach § 3 Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung (WaKüVO) zuständigen Wasserbehörde zur Stellungnahme zugeleitet. Da eine Versagung der Erlaubnis oder Bewilligung nach § 11 bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG nur dann in Betracht kommt, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen würden, ist bei größeren Feldern in der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme auf die Bereiche hinzuweisen, in denen sich Wasserschutzgebiete bzw. Trinkwassergewinnungsgebiete befinden bzw. geplant sind oder in denen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen betrieben werden oder geplant sind.

2. Wasserrechtliche Verfahren beim Bergbau

2.1 Gewässerbenutzungen

Maßnahmen im Rahmen des Bergbaus sind häufig mit der Benutzung eines oberirdischen Gewässers oder des Grundwassers verbunden, die nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen.

Bei der Einleitung z.B. von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser in Oberflächengewässer ist die Oberflächengewässerverordnung zu beachten.

Beim Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, insbesondere im Rahmen der Gewinnung, Aufbereitung und Speicherung von Erdöl und Erdgas, ist neben § 48 WHG die Grundwasserverordnung ( GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) zu beachten. Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GrwV sind zur Erreichung der in § 47 WHG genannten Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser in den Maßnahmenprogrammen Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in Anlage 7 der Verordnung genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser verhindern bzw. der in Anlage 8 der Verordnung genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser begrenzen. Auf der Grundlage der Maßnahmenprogramme sind ggf. Anforderungen zu formulieren bzw. die Einleitung zu untersagen, soweit nicht abweichende Bewirtschaftungsziele festgelegt sind.

Es ist wasserrechtlich zwischen den "echten" ( § 9 Abs. 1 WHG) und den "unechten" Gewässerbenutzungstatbeständen ( § 9

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