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Regelwerk

ElBergVO - Elektro-Bergverordnung
Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes über elektrische Anlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen

- Sachsen -

Vom 25. April 2001
(GVBl. Nr. 6 vom 18.06.2001 S. 206; 22.11.2004 S. 646)



s. a.:
BGR 104 / DGUV Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
TRGS 727 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 65 Satz 1 Nr. 4, des § 66 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, auch in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 und den §§ 128 und 129, sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187)
  2. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG - Ermächtigungsverordnung - BergErmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537):

Teil 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 BBergG, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

  1. elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
  2. das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
  3. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
  4. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.

(3) Für die folgenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel gelten nur die nachstehend genannten Vorschriften dieser Verordnung:

  1. für den elektrischen Teil der Schacht- und Schrägförderanlagen, Befahrungs-, Hilfsfahr- und Notfahranlagen in Schächten und Schrägstrecken sowie der verfahrbaren Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen gelten die §§ 3 bis 7, 15 und 17 bis 28 sowie Teil 5,
  2. für den nicht mit einem ortsfesten Netz verbundenen elektrischen Teil der Fahrzeuge mit Eigenantrieb unter Tage und für den elektrischen Teil der Anlagen zur Förderung mit gleisgebundenen oder zwangsgeführten Fahrzeugen unter Tage (Bahnanlagen, Einschienenhänge- und Schienenflurbahnen) gelten die § § 3 bis 7, 15, 16 Sätze 2 und 3 und die § § 17 bis 28 sowie Teil 5,
  3. für den elektrischen Teil der Grubenanschlussbahnen und deren Triebfahrzeuge gelten die § § 3 bis 6 sowie Teil 5,
  4. für das tragbare elektrische Geleucht in explosionsgefährdeten Bereichen gelten die § § 9, 10, 15 und 29 sowie Teil 5.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Sachverständiger für Elektrotechnik
    eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vom Oberbergamt anerkannte Person,
  2. Elektro-Aufsichtsperson
    eine vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft,
  3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft
    eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für Prüfungen erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  4. Elektro-Fachkraft
    eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektrotechnik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann,
  5. elektrotechnisch unterwiesene Person
    eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist,
  6. elektrische Anlagen
    die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile,
  7. elektrisches Betriebsmittel
    ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik,
  8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel
    ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist,
  9. Zündschutzart

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