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SächsBWEVO - Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum
- Sachsen -
Vom 23. April 2014
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 5. Juni 2014)
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3721), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.
§ 3 Besonderes Grundbuchblatt
Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort "Berggrundbuch" zu setzen. Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.
§ 4 Bestandsverzeichnis
(1) In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen:
Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.
(3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.
(4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.
§ 5 Erste Abteilung
In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.
§ 6 Grundpfandrechtsbriefe
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist.
§ 7 Eintragungsersuchen
Bezüglich des aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.
§ 8 (Inkrafttreten)
Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Bergwerkseigentumsverordnung
Vom 23. April 2014
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 5. Juni 2014)
Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen und weiterer Verordnungen vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 98) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum (Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung - SächsBWEVO) unter ihrer neuen Überschrift in der ab dem 1. April 2014 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund von
zu 1. | § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Führung des Grundbuches in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz) vom 13. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 153), |
zu 2. | § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Führung des Grundbuchs in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz - SächsGrundbG) vom 13. Juni 1991 (SächsGVBl. S.153), |
zu 3. | § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundbuchrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz |
(Stand: 28.03.2023)
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