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BVOASi - Bergverordnung des Sächsischen Oberbergamtes über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
- Sachsen -
Vom 11. Mai 1998
(GVBl. Nr. 11 vom 20.07.1998 S. 306; 22.11.2004 S. 464)
Aufgrund des § 65 Nr. 1, des § 66 Satz I Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c, Nr. 6 und Nr. 10 Buchst. a sowie des § 68 Abs. 1, in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den § § 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vorn 18, Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) und in Verbindung mit § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479) wird folgende Bergverordnung erlassen:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. Ausgenommen sind Bohrungen nach § 127 Bundesberggesetz.
§ 2 Grundsatz
(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und des § 11 Abs. 2 organisiert sein. Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung
soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3) Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen, denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind, zu unterrichten. Er muss die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte auch über den Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Zweiter Teil
Arbeitssicherheitlicher Dienst
§ 3 Personal
(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind
soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmer und Messgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4} Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, so muss einer von ihnen die Leitung übertragen werden.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Aufgaben nach Absatz t übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen bleiben unke rührt.
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz l weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 5 Fachkunde
(Stand: 28.03.2023)
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