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Regelwerk

SächsBergVO - Sächsische Bergverordnung
Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes über die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe, Tätigkeiten und Einrichtungen

- Sachsen -

Vom 16. Juli 2009
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 05.09.2009 S. 489)



Siehe Fn. *

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 65 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Nr. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 Satz 1, §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 68 Abs. 1 BBergG,
  2. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG-Ermächtigungsverordnung - BergErmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537):

Teil 1
Vorschriften für alle Betriebe

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen.

§ 2 Verkehrssprache

Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen und sicherzustellen, dass

  1. nur Beschäftigte mit selbständigen Arbeiten betraut werden, die in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können,
  2. verantwortliche Personen und weisungsberechtigte Personen die Verkehrssprache beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und Deutsch schreiben können.

§ 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik

Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

§ 4 Prüfungen

(1) Systematische Prüfungen von für die Sicherheit bedeutsamen Maschinen, Geräten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, sind durch sachkundige Personen vorzunehmen.

(2) Sachkundig im Sinne von Absatz 1 sind:

  1. Sachverständige und sachverständige Stellen,
  2. Personen, die die fachlichen Anforderungen nach Satz 2 oder 3 erfüllen.

Die fachlichen Anforderungen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 erfüllt, wer auf Grund seiner Berufsausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die fachlichen Anforderungen erfüllt auch, wer durch mehrjährige Tätigkeit Kenntnisse und Berufserfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet erworben hat, die einschlägigen Bestimmungen für ein sicherheitlich richtiges Verhalten kennt und für die ihm übertragenen Aufgaben durch Ausübung und Unterricht angelernt wurde.

(3) Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen sind das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel einschließlich der Durchführung der dazu erforderlichen Messungen, sowie das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich der dazu erforderlichen Messungen. Die Sachverständigen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen.

(4) Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind das Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.

(5) Das Oberbergamt kann außerordentliche Prüfungen von für die Sicherheit bedeutsamen Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Außerordentliche Prüfungen auf Anordnung des Oberbergamtes sind unverzüglich zu veranlassen. Das Oberbergamt kann darüber hinaus zusätzliche regelmäßige Prüfungen anordnen, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass dies auf Grund besonderer Beanspruchungen von Einrichtungen im Bergbaubetrieb erforderlich ist. Das Oberbergamt kann bestimmen, dass die angeordneten Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vorzunehmen sind.

(6) Über die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie über die darüber hinaus in dieser Verordnung genannten Prüfungen und über Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden versehen sind; Sachverständige und sachverständige Stellen fertigen schriftliche Berichte. Die Nachweise und Berichte sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre auch nach Außerbetriebnahme der zu prüfenden Einrichtung aufzubewahren.

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