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BergErmVO - BBergG-Ermächtigungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz
- Sachsen -
Vom 12. Dezember 2000
(GVBl. Nr. 16 vom 28.12.2000 S. 537)
Aufgrund von § 32 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 107 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und § 142 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), wird verordnet:
§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
(1) Die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 32 Abs. 1 und 2 BBergG zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
(2) Die Ermächtigung der Staatsregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 142 BBergG wird auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Oberbergamt
(1) Die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Bergverordnungen aufgrund der § § 65 bis 67 BBergG zu erlassen, wird auf das Oberbergamt übertragen.
(2) Die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 4 BBergG, durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festzusetzen, aufzuheben oder zu beschränken, wird auf das Oberbergamt übertragen.
§ 3 In-Kraft-Treten
(Stand: 28.03.2023)
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