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Änderungstext
Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. September 2018
(GVBl. Nr. 16 vom 30.11.2018 S. 373)
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 3. September 2007 (GVBl. S. 211), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2014 (GVBl. S. 79), BS 2013-1-18, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen
ab dem vierten Einstiegsamt 35,28 EUR ab dem dritten Einstiegsamt 26,00 EUR ab dem zweiten Einstiegsamt 19,70 EUR und ab dem ersten Einstiegsamt 18,75 EUR erhoben. In diesen Pauschsätzen sind jeweils 4,09 EUR für Sachkosten enthalten. |
"(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen." |
2. § 6 erhält folgende Fassung:
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§ 6 Auslagenerstattung
(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes als Pauschbetrag zu erstatten. Dieser beträgt:
(2) Die Nahzone umfasst:
(3) Die Fernzone umfasst:
jedoch nur die Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald) und Hachenburg. |
" § 6 Auslagenerstattung |
(Stand: 28.03.2023)
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