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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. September 2018
(GVBl. Nr. 16 vom 30.11.2018 S. 373)



Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 3. September 2007 (GVBl. S. 211), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2014 (GVBl. S. 79), BS 2013-1-18, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene halbe Stunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen

ab dem vierten Einstiegsamt 35,28 EUR

ab dem dritten Einstiegsamt 26,00 EUR

ab dem zweiten Einstiegsamt 19,70 EUR und

ab dem ersten Einstiegsamt 18,75 EUR

erhoben. In diesen Pauschsätzen sind jeweils 4,09 EUR für Sachkosten enthalten.

"(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen."

2. § 6 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 6 Auslagenerstattung

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes als Pauschbetrag zu erstatten. Dieser beträgt:

  1. für die Nahzone nach Absatz 2 62,00 EUR und
  2. für die Fernzone nach Absatz 3 124,00 EUR.

(2) Die Nahzone umfasst:

  1. die kreisfreien Städte
    1. Frankenthal (Pfalz),
    2. Kaiserslautern,
    3. Koblenz,
    4. Ludwigshafen am Rhein,
    5. Mainz,
    6. Neustadt an der Weinstraße,
    7. Speyer und
    8. Worms sowie
  2. die Landkreise
    1. Ahrweiler,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Bad Breisig und Brohltal,
    2. Alzey-Worms,
    3. Bad Dürkheim,
    4. Bad Kreuznach,
    5. Bernkastel-Wittlich,
      jedoch nur die verbandsfreie Gemeinde Morbach sowie die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kucs, Kröv-Bausendorf und Traben-Trabach,
    6. Birkenfeld,
      jedoch nur die große kreisangehörige Stadt Idar-Oberstein sowie die Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen,
    7. Cochem-Zell,
    8. Donnersbergkreis,
    9. Kaiserslautern,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn, Hochspeyer, Otterbach, Otterberg und Weilerbach,
    10. Kusel,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Altenglan, Lauterecken und Wolfstein,
    11. Mainz-Bingen,
    12. Mayen-Koblenz,
    13. Neuwied,
      jedoch nur die große kreisangehörige Stadt Neuwied sowie die Verbandsgemeinden Bad-Hönningen, Dierdorf, Puderbach, Rengsdorf und Waldbreitbach,
    14. Rhein-Hunsrück-Kreis,
    15. Rhein-Lahn-Kreis,
    16. Rhein-Pfalz-Kreis,
    17. Südliche Weinstraße,
      jedoch nur die Verbandsgemeinde Maikammer, und
    18. Westerwaldkreis,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Höhr-Grenzhausen, Montabaur, Ransbach-Baumbach, Rennerod, Selters (Westerwald), Wallmerod, Westerburg und Wirges.

(3) Die Fernzone umfasst:

  1. die kreisfreien Städte
    1. Landau in der Pfalz,
    2. Pirmasens,
    3. Trier und
    4. Zweibrücken sowie
  2. die Landkreise
    1. Ahrweiler,
      jedoch nur die verbandsfreien Städte Bad NeuenahrAhrweiler, Remagen und Sinzig, die verbandsfreie Gemeinde Grafschaft sowie die Verbandsgemeinden Adenau und Altenahr,
    2. Altenkirchen (Westerwald),
    3. Bernkastel-Wittlich,
      jedoch nur die verbandsfreie Stadt Wittlich sowie die Verbandsgemeinden Manderscheid, Thalfang am Erbeskopf und Wittlich-Land,
    4. Birkenfeld,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Baumholder und Birkenfeld,
    5. Eifelkreis Bitburg-Prüm,
    6. Germersheim,
    7. Kaiserslautern,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl und Ramstein-Miesenbach,
    8. Kusel,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Glan-Münchweiler, Kusel, Schönenberg-Kübelberg und Waldmohr,
    9. Neuwied,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Asbach, Linz am Rhein und Unkel,
    10. Südliche Weinstraße,
      jedoch nur die Verbandsgemeinden Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Edenkoben, Herxheim, Landau-Land und Offenbach an der Queich,
    11. Südwestpfalz,
    12. Trier-Saarburg,
    13. Vulkaneifel und
    14. Westerwaldkreis,

jedoch nur die Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald) und Hachenburg.

" § 6 Auslagenerstattung

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