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Regelwerk

Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Sulfide im Gebiet

Vom 6. Februar 2015
(BGBl. II Nr. 5 vom 13.02.2015 S. 162)



Siehe Fn. 1 / 2

Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die in Kingston von der Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde mit Beschlüssen vom 25. Juli 2013 (ISBA/19/A/12) und 24. Juli 2014 (ISBA/20/A/10) angenommenen Änderungen der Bestimmungen vom 7. Mai 2010 über die Prospektion und Erforschung polymetallischer Sulfide im Gebiet (BGBl. 2011 II S. 762, 763) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Beschlüsse und die Bestimmungen in der durch die Beschlüsse geänderten Fassung werden jeweils mit einer amtlichen deutschen Übersetzung nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Sulfide im Gebiet

Präambel

Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ("dem Seerechtsübereinkommen") sind der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse sowie deren Ressourcen gemeinsames Erbe der Menschheit, dessen Exploration und Ausbeutung zum Nutzen der ganzen Menschheit erfolgen soll, in deren Namen die Internationale Meeresbodenbehörde handelt. Ziel dieser Bestimmungen ist die Schaffung einer Grundlage für die Prospektion und Exploration polymetallischer Sulfide.

Teil I
Einleitung

Bestimmung 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1) In dem Seerechtsübereinkommen verwendete Begriffe haben in diesen Bestimmungen dieselbe Bedeutung.

(2) Gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ("dem Durchführungsübereinkommen") werden die Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens und Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 gemeinsam als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Diese Bestimmungen und Bezugnahmen in diesen Bestimmungen auf das Seerechtsübereinkommen werden entsprechend ausgelegt und angewendet.

(3) Im Sinne dieser Bestimmungen:

a) bedeutet "Ausbeutung" die Gewinnung für kommerzielle Zwecke von polymetallischen Sulfiden im Gebiet und die Gewinnung von Mineralien aus diesen einschließlich des Baus und des Betriebes von Abbau-, Verarbeitungs- und Transportsystemen für die Produktion und den Vertrieb von Metallen;

b) bedeutet "Exploration" die Suche nach Lagerstätten polymetallischer Sulfide im Gebiet mit ausschließlichen Rechten, die Analyse solcher Lagerstätten, die Nutzung und Erprobung von Gewinnungssystemen und -ausrüstungen, Verarbeitungseinrichtungen und Transportsystemen und die Durchführung von Studien über umweltbezogene, technische, wirtschaftliche, kommerzielle und sonstige geeignete Faktoren, die bei der Ausbeutung berücksichtigt werden müssen;

c) umfasst "Meeresumwelt" die physikalischen, chemischen, geologischen und biologischen Komponenten, Bedingungen und Faktoren, die interagieren und die Produktivität, den Zustand, die Bedingungen und die Qualität des Meeresökosystems, der Gewässer der Meere und der Ozeane und des Luftraums über diesen Gewässern sowie des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes bestimmen;

d) bedeutet "polymetallische Sulfide" hydrothermal gebildete Sulfidlagerstätten und begleitende mineralische Ressourcen im Gebiet, die Konzentrationen von Metallen, unter anderen Kupfer, Blei, Zink, Gold und Silber, enthalten;

e) bedeutet "Prospektion" die Suche nach Lagerstätten polymetallischer Sulfide im Gebiet einschließlich der Schätzung der Zusammensetzung, Größe und Verteilung von Lagerstätten polymetallischer Sulfide und ihres wirtschaftlichen Wertes ohne ausschließliche Rechte;

f) bedeutet "erheblicher Schaden an der Meeresumwelt" jede Auswirkung infolge von Tätigkeiten im Gebiet auf die Meeresumwelt, die eine erhebliche negative Änderung der Meeresumwelt gemäß den auf der Grundlage international anerkannter Standards und Praktiken von der Behörde angenommenen Regeln, Bestimmungen und Verfahren darstellt.

(4) Diese Bestimmungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Freiheit wissenschaftlicher Forschung gemäß Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens oder auf das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet gemäß Artikel 143 und 256 des Seerechtsübereinkommens zu betreiben. Nichts in diesen Bestimmungen soll in einer Weise ausgelegt werden, die die Ausübung der Freiheit der Hohen See durch Staaten gemäß Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens einschränkt.

(5) Diese Bestimmungen können durch weitere Regeln, Bestimmungen und Verfahren insbesondere über den Schutz und Erhalt der Meeresumwelt ergänzt werden. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens und sonstiger mit dem Seerechtsübereinkommen

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