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Regelwerk

Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Knollen im Gebiet

Vom 16. September 2014
(BGBl. II Nr. 21 vom 22.09.2014 S. 615)



Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die in Kingston am 25. Juli 2013 von der Versammlung der Internationalen Meeresbodenbehörde angenommene und mit Beschlüssen vom 25. Juli 2013 und 24. Juli 2014 ergänzte Neufassung der Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Knollen im Gebiet wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Bestimmungen über die Prospektion und Erforschung polymetallischer Knollen im Gebiet vom 9. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1674) außer Kraft.


Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetallischer Knollen im Gebiet

Präambel

Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ("dem Seerechtsübereinkommen") sind der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse sowie deren Ressourcen gemeinsames Erbe der Menschheit, dessen Exploration und Ausbeutung zum Nutzen der ganzen Menschheit erfolgen soll, in deren Namen die Internationale Meeresbodenbehörde handelt. Ziel dieser Bestimmungen ist die Schaffung einer Grundlage für die Prospektion und Exploration polymetallischer Knollen.

Teil I
Einleitung

Bestimmung 1
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1. In dem Seerechtsübereinkommen verwendete Begriffe haben in diesen Bestimmungen dieselbe Bedeutung.

2. Gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ("dem Durchführungsübereinkommen") werden die Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens und Teil XI des Seerechtsübereinkommens gemeinsam als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Diese Bestimmungen und Bezugnahmen in diesen Bestimmungen auf das Seerechtsübereinkommen werden entsprechend ausgelegt und angewendet.

3. Im Sinne dieser Bestimmungen:

  1. bedeutet "Ausbeutung" die Gewinnung für kommerzielle Zwecke von polymetallischen Knollen im Gebiet und die Gewinnung von Mineralien aus diesen, einschließlich des Baus und des Betriebes von Abbau-, Verarbeitungs- und Transportsystemen für die Produktion und den Vertrieb von Metallen;
  2. bedeutet "Exploration" die Suche nach Lagerstätten polymetallischer Knollen im Gebiet mit ausschließlichen Rechten, die Analyse solcher Lagerstätten, die Nutzung und Erprobung von Gewinnungssystemen und -ausrüstungen, Verarbeitungseinrichtungen und Transportsystemen und die Durchführung von Studien über umweltbezogene, technische, wirtschaftliche, kommerzielle und sonstige geeignete Faktoren, die bei der Ausbeutung berücksichtigt werden müssen;
  3. umfasst "Meeresumwelt" die physikalischen, chemischen, geologischen und biologischen Komponenten, Bedingungen und Faktoren, die interagieren und die Produktivität, den Zustand, die Bedingungen und die Qualität des Meeresökosystems, der Gewässer der Meere und der Ozeane und des Luftraums über diesen Gewässern sowie des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes bestimmen;
  4. bedeutet "polymetallische Knollen" eine der Ressourcen im Gebiet, bei der es sich um jede Ablagerung oder Anlagerung von Knollen auf oder direkt unter der Oberfläche des Tiefseebodens handelt, die Mangan, Nickel, Kobalt und Kupfer enthält;
  5. bedeutet "Prospektion" die Suche nach Lagerstätten polymetallischer Knollen im Gebiet, einschließlich der Schätzung der Zusammensetzung, Größe und Verteilung von Lagerstätten polymetallischer Knollen und ihres wirtschaftlichen Wertes ohne ausschließliche Rechte;
  6. bedeutet "erheblicher Schaden an der Meeresumwelt" jede Auswirkung infolge von Tätigkeiten im Gebiet auf die Meeresumwelt, die eine erhebliche negative Änderung der Meeresumwelt gemäß den auf der Grundlage international anerkannter Standards und Praktiken von der Behörde angenommenen Regeln, Bestimmungen und Verfahren darstellt.

4. Diese Bestimmungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Freiheit wissenschaftlicher Forschung gemäß Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens oder auf das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet gemäß Artikel 143 und 256 des Seerechtsübereinkommens zu betreiben. Nichts in diesen Bestimmungen soll in einer Weise ausgelegt werden, die die Ausübung der Freiheit der Hohen See durch Staaten gemäß Artikel 87 des Seerechtsübereinkommens einschränkt.

5. Diese Bestimmungen können durch weitere Regeln, Bestimmungen und Verfahren insbesondere über den Schutz und Erhalt der Meeresumwelt ergänzt werden. Diese Bestimmungen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens

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