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Regelwerk, Bergrecht

Offshore BergV - Offshore-Bergverordnung
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Vom 3. August 2016
(BGBl. Teil I Nr. 38 vom 04.08.2016 S. 1866; 18.10.2017 S. 3584 17; 28.11.2018 S. 2034 18)
Gl.-Nr.: 750-15-12



Archiv: Festlandsockel-Bergverordnung1989

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Einleitung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.

(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist,

  1. für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und
  2. für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) "Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten" sind alle Tätigkeiten, die der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich einschließlich der bei ihrer Gewinnung anfallenden Gase dienen und im Zusammenhang mit einer Plattform oder anderen Einrichtung ausgeübt werden. Zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehören die Konzeption, die Planung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung der Plattform oder anderen Einrichtung. Nicht zu den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gehört die Errichtung und der Betrieb von Transit-Rohrleitungen, sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist.

(2) "Ernste Gefahr" ist eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte.

(3) "Schwerer Unfall" ist in Bezug auf eine Plattform oder andere Einrichtung

  1. eine Explosion, ein Brand, ein Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder ein Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen, die, der oder das zu dem Tod eines Menschen, einem schweren Personenschaden, einer Lebensgefahr oder einer Gefahr einer schweren Körperverletzung führt,
  2. eine erhebliche Beschädigung der Plattform oder anderen Einrichtungen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür,
  3. jeder andere Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Plattform befinden, auf der sich der Unfall ereignet, oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Plattform oder einer anderen Einrichtung ausüben, oder
  4. jeder schwere Umweltvorfall als Folge der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Vorfälle; dies gilt bei Umweltvorfällen als Folge der Nummer 1 und 2 auch, wenn es bei dem Vorfall nicht zu einer Gefahr für Personen oder einem Schaden für Leib und Leben von Personen gekommen ist.

(4) "Schwerer Umweltvorfall" ist ein Vorfall, der zu einem Umweltschaden im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) geändert worden ist, führt oder voraussichtlich führen wird.

(5) "Risiko" ist die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalls und seinen Folgen.

(6) "Vertretbar" ist ein Risikoniveau, wenn seine Verringerung Zeit, Kosten oder Aufwand erfordern würde, die in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen einer solchen Verringerung stehen. Bei der Beurteilung, ob ein solches Missverhältnis besteht, ist ein der Unternehmung angemessenes Risikoniveau, das auf bewährten Verfahren beruht, zugrunde zu legen.

(7) "Einrichtungen" sind alle Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer in § 1 genannten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind, einschließlich Plattformen, angebundenen Einrichtungen, auch wenn sie sich außerhalb der Sicherheitszone befinden, sowie Bohrungen und Leitungssysteme, auch wenn diese nicht an die Plattform oder Bohrung angeschlossen sind.

(8) "Plattform" ist jede bewegliche oder ortsfeste Einrichtung mit einem schwimmenden oder auf dem Meeresgrund abgestützten oder aufliegenden Tragwerk, die der Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder der Unterbringung der Beschäftigten dient. Als Plattform gilt auch eine Kombination solcher Einrichtungen, wenn diese dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbunden sind. Keine Plattformen sind Betriebseinrichtungen, die Bestandteil der Bohrung sind, und angebundene Einrichtungen.

(9) "Andere Einrichtungen" sind Einrichtungen nach Absatz 7 mit Ausnahme von Plattformen.

(10) "Angebundene Einrichtungen" sind

  1. Einrichtungen, die sich auf der Hauptstruktur der Plattform befinden oder daran befestigt sind,
  2. Bohrungen und zugehörige Strukturen, Zusatzeinheiten und -geräte, die an die Plattform angebunden sind, oder
  3. Leitungssysteme oder Komponenten, die an die Plattform oder die Bohrungen angeschlossen sind.

Angebundene Einrichtungen nach Satz 1 sind nur solche, die sich bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb der Sicherheitszone befinden, sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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