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Regelwerk

BVOT - Tiefbohrverordnung
Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. Oktober 2006
(Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg 2006 Nr.48 (Beilage)
Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold 2006 Nr.51 (Beilage)
Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldor f2006 Nr.47 (Beilage)
Amtsblatt der Bezirksregierung Köln 2006 Nr.49 (Beilage)
Amtsblatt der Bezirksregierung Münster 2006 Nr.47 (Beilage))



Präambel

Gemäß § 176 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 65 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1, § 128, § 129 Abs. 1, sowie des § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. März 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsvorschriften nach dem Bundesberggesetz vom 16. Dezember 1980 (GV. NRW S. 1091) wird die Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT -) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1980, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. Dezember 2000, in der nachfolgenden Neufassung bekannt gemacht:

Diese Neufassung berücksichtigt

1. die Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT -) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1980 (Amtsblatt Arnsberg 1981 Nr. 6, Amtsblatt Detmold 1981 Nr. 6, Amtsblatt Düsseldorf 1981 Nr. 7, Amtsblatt Köln 1981 Nr. 5, Amtsblatt Münster 1981 Nr. 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. Dezember 2000 (Amtsblatt Arnsberg 2001 Nr. 2, Amtsblatt Detmold 2001 Nr. 3, Amtsblatt Düsseldorf 2001 Nr. 5, Amtsblatt Köln 2001 Nr. 4, Amtsblatt Münster 2001 Nr. 1),

2. die Markscheiderbergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093),

3. die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. l S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) sowie

4. die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), geändert durch Artikel 2 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179).

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

  1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen),

    durch über Tage angesetzte Bohrungen,

  2. für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen nach § 127 BBergG, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Zug- oder Schubkraft von mehr als 400 kN niedergebracht werden.

(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Spreng-ladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren. Sie gelten ferner nicht für Einrichtungen nach Absatz 1, für die die Bergverordnung für Braunkohlenbergwerke (BVOBr) Anwendung findet.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Beschäftigter - Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses,
  2. Bohrbetrieb - Betrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung,
  3. Bohrgerüst - die zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen notwendigen Tragkonstruktionen,
  4. fachkundige Person - Person, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen,
  5. Förderbetrieb - Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind,
  6. Förderbohrung - jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird,
  7. Kaverne - durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum,
  8. Lagerbehälter - ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter zur Lagerung von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten,

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