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Regelwerk; Bergrecht

BVOS - Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen
- Nordrhein-Westfalen -
Bezirksregierung Arnsberg

Vom 4. Dezember 2003
(Amtsblatt Arnsberg 2004 Nr.5)



I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bergverordnung gilt in den unter Bergaufsicht stehenden Betrieben für:

  1. Schachtförderanlagen
    1. Seilfahrtanlagen
    2. Güterförderanlagen
    3. Abteufanlagen
  2. Befahrungsanlagen
  3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen
  4. Bühnen und Greiferanlagen
  5. Winden

in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen.

(2) Die für Schachtförderanlagen geltenden Vorschriften dieser Bergverordnung finden auch Anwendung auf Schrägförderanlagen.

(3) Die Vorschriften anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abteufanlagen

sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit vergleichbare Einrichtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden;

(2) Anschläge

sind Zugänge zu den Fördertürmen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen;

(3) Befahrungsanlagen
sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen ausschließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden;

(4) Betriebsfähig
ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann; Betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist;

(5) Betriebsübliche Überlast
ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast;

(6) Bühnen:

  1. Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen benutzt werden,
  2. Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden,
  3. Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden;

(7) Bühnenanlagen
sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen;

(8) Fahrtrum
ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken;

(9) Fördertürme sowie Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst gelten im Sinne dieser Verordnung auch als Fördergerüste;

(10) Fördermittel
sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter;

(11) Führungseinrichtungen

  1. in Schächten
    sind
    Spurlatten aus Holz oder Stahl,
    Führungsseile,
    Eckführungen an
    Anschlägen,
    einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung;
  2. in Schrägstrecken
    sind Schienen oder andere Stahlprofile, einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus;

(12) Güterförderanlagen
sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;

(13) Güterförderung
ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, einschließlich der Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;

(14) Hilfseinrichtungen
sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, z.B. Greiferanlagen, Auslegerkrane für Bohrgeräte, Hilfsförderungen für Ausbauteile, Rieselgutförderanlagen, Einrichtungen für Vermessungszwecke;

(15) Hilfsfahranlagen
sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlagen anstelle eines Fahrtrums eingebaut und ausschließlich zur Bergung von Personen in Notfällen aus dem Schacht geeignet sind;

(16) Notfahranlagen
sind Anlagen, die in Abteufbetrieben anstelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind, sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in Notfällen mit einem Treiben aus dem Schacht zu bergen;

(17) Maschinenführer
sind

  1. Fördermaschinisten
  2. Haspelführer und
  3. Windenführer;

(18) Prüfung

  1. durch fachkundige Personen (FP)
    ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben;
  2. durch verantwortliche Personen (VP)
    ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;
  3. durch Sachverständige (SV)
    ist

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