Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Allgemeines Berggesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. Juni 1865
(PrGS. 1865 S. 705; PrGS. 15.03.1869 S. 421; 09.04.1873 S. 181; 11.06.1874 S. 221; 24.06.1892 S. 131; 14.07.1893 S. 119; 20.09.1899 S. 177; 07.07.1902 S. 255; 14.07.1905 S. 307; 18.06.1907 S. 119; 23.06.1923 RGBl. I S. 431; 09.06.1934 PrGS. S. 303; 03.09.1936 RGBl. I S. 715; 01.12.1936 RGBl. I S. 999; 24.09.1937 PrGS. S. 93; 30.04.1938 RGBl. I S. 448; 30.09.1942 RGBl. I S. 603; 25.04.1950 GS. NW. S. 694; 25.05.1954 GS. NW. S. 694; 16.10.1956 GS. NW. S. 155; 23.07.1957 GV. NW. S. 189; 05.1961 MBl. NW. S. 1072; 27.07.1961 GV. NW. S. 240; 07.11.1961 GV. NW. S. 325; 08.01.1963 GV. NW. S. 10 / SGV. NW. 2005; 08.12.1964 GV. NW. S. 412; 11.06.1968 GV. NW. S. 201; 16.12.1969 GV. NW. 1970 S. 22; 03.12.1974 GV. NW. S. 1504; 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; 18.05.2004 S. 248)
Gl.-Nr.: 75


Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen:

Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsen, Mangan, Wolfram, Molybdän, Vanadium, Titan, Chrom, Wismut, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze;

(2) Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 1a

Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist, sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, allen berggesetzlichen Bestimmungen ebenfalls unterworfen

§ 2

(1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, steht die Aufsuchung und Gewinnung folgender Mineralien nur dem Staate zu:

  1. der Steinkohle;
  2. des Steinsalzes sowie der Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen;
  3. -
  4. -
  5. der Uran- und Thoriumerze.

(2) Der Staat kann die Ausbeutung eines Bergwerkes, das ihm im Bereich dieses Vorbehalts verliehen ist, anderen Personen übertragen.

Zweiter Titel
Von dem Erwerb des Bergwerkseigentums

Erster Abschnitt
Vom Schürfen

§ 3

(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ist die Aufsuchung der im § 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen - das Schürfen - bei den nach § 2 Abs. 1 dem Staate vorbehaltenen Mineralien nur dem Staate, den von ihm ermächtigten Personen und ihren Beauftragten, sonst dagegen jedermann gestattet.

(2) Für Arbeiten zur geophysikalischen Untersuchung des Untergrundes gelten die § § 3 bis 6, 8 und 9 entsprechend.

§ 3a

(1) Die Vorschriften im achten und neunten Titel dieses Gesetzes (von den Bergbehörden und von der Bergaufsicht finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Die Bergbehörde kann Schürfarbeiten auch dann untersagen, wenn sie den ungestörten Betrieb fremder Schürfarbeiten oder eines fremden Bergwerkes bedrohen.

(2) Der Schürfer kann durch Bergverordnung des Oberbergamts verpflichtet werden, der Bergbehörde von dem Beginn und von der Einstellung der Schürfarbeiten innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. Ferner kann durch Bergverordnung des Oberbergamts die Geltung der § § 67 bis 70 und 72 bis 77 dieses Gesetzes mit den aus der Sachlage sich ergebenden Änderungen auf Schürfarbeiten ausgedehnt werden.

§ 3b

Die Bergbehörden sind zur Geheimhaltung der zu ihrer amtlichen Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet.

§ 4

(1) Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, auf See- und Flußdeichen sowie auf Friedhöfen ist das Schürfen verboten.

(2) Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(3) Unter Gebäuden und in einem Umkreis um sie bis zu 60 m, in Gärten und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer es ausdrücklich gestattet oder daß das Oberbergamt das Schürfen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen hat.

§ 5

(1) Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat hierzu die Erlaubnis des Grundbesitzers nachzusuchen.

(2) Mit Ausnahme der im § 4 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er sei Eigentümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.

§ 6

(1) Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Wertsverminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwert zu ersetzen.

(2) Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks eine angemessene Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen.

§ 7

Die dem Grundeigentümer im letzten Satze des § 137 und in den § § 138, 139 und 141

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion