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Regelwerk

Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnungen
- Niedersachsen -

Vom 5. Dezember 2001
(MBl. Nr. 1 vom 09.01.2002 S. 5; 21.08.2019 S.1289 19)
Gl.-Nr. 75100 00 00 00 029


Erl. d. MW v. 5.12.2001 - 35.1-34.05.32/1 -
- VORIS 75100 00 00 00029 -

Bezug: RdErl. v. 5.9.2000 (Nds. MBl. S. 577)
- VORIS 75100 00 00 00 027 -

Aufgrund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13.08.1980 (BGB). I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 10.07.2017 (BGBl. I S. 2808), i. V m. dem Beschluss des LM vom 15.03.1983 (Nds. MBl. S. 407) wird zur Ausführung des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnungen Folgendes bestimmt:

  1. Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständige Behörde für die Ausführung des BBergG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bergverordnungen, und zwar auch im Bereich des Festlandsockels sowie für alle Aufgaben der Bergaufsicht, die nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen sind, oder sofern sich aus den nachfolgenden Nrn. nichts anderes ergibt.
  2. Die Ausführung der Aufgaben gemäß § 79 Abs. 3 BBergG ist dem MW vorbehalten.
  3. Die vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG getroffenen Feststellungen bedürfen der Zustimmung des MW.
  4. Dieser Erl. tritt am 1.1.2002 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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(Stand: 28.03.2023)

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