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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
- Niedersachsen -
Vom 11. Februar 2021
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 12.02.2021 S. 52)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 406), wird wie folgt geändert:
1. § 11 erhält folgende Fassung:
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§ 11 Abgabe auf Erdöl
(1) Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2019 keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 1 und 2 bis zu einer neuen Regelung entsprechend. (2) Die Förderabgabe auf Erdöl, das durch Tertiärverfahren zusätzlich gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2020 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe. (3) Im Sinne dieser Verordnung sind
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" § 11 Abgabe auf Erdöl
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 wird auf Erdöl keine Förderabgabe erhoben." |
2. § 14 erhält folgende Fassung:
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§ 14 Abgabe auf Naturgas
(1) Die Förderabgabe auf Erdgas beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 27 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Die Förderabgabe auf Erdölgas, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 27 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdölgas, das nicht aus den in Satz 2 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2020 keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 1 bis 3 bis zu einer neuen Regelung entsprechend. (2) Die Förderabgabe auf Erdgas, das
gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2020 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe. (3) Die Förderabgabe auf Erdgas, das aus Lagerstättenbereichen mit einer durchschnittlichen effektiven Permeabilität unter 0,6 Milli-Darcy gefördert wird, mit deren Aufschluss oder Entwicklung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, beträgt im Jahr der Aufnahme der Förderung und in den folgenden fünf Kalenderjahren 25 vom Hundert der sich aus Absatz 1 ergebenden Abgabe. Die durchschnittliche effektive Permeabilität ist nach Verfahren, die Stand der Technik sind, zu ermitteln. (4) Die Förderabgabe auf Erdgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 4.500 m3/h Naturgas gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 60 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe. (5) Die sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Begünstigungen werden für dieselbe Fördermenge nicht kumulativ gewährt. |
" § 14 Abgabe auf Naturgas
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 wird auf Naturgas keine Förderabgabe erhoben." |
Artikel 2
Weitere Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066)" durch die Angabe "Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096)" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020" durch die Angabe "1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025" ersetzt.
(Stand: 28.03.2023)
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