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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2019
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 19.12.2019 S. 406)



Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVB1. S. 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 331), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" durch die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066)" ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2019 keine Förderabgabe erhoben. "Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2020 keine Förderabgabe erhoben."

3. § 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Förderabgabe auf Erdgas beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 29 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Die Förderabgabe auf Erdölgas, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Ringe und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 29 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdölgas, das nicht aus den in Satz 2 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2019 keine Förderabgabe erhoben. "Die Förderabgabe auf Erdgas beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 27 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Die Förderabgabe auf Erdölgas, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 27 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdölgas, das nicht aus den in Satz 2 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2020 keine Förderabgabe erhoben."

4. In § 16 Satz 1 wird die Jahreszahl "2019" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.

5. In § 22 wird die Angabe "1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019" durch die Angabe "1. Januar bis zum 31. Dezember 2020" ersetzt.

6. In § 24 Abs. 2 wird die Jahreszahl "2018" durch die Jahreszahl "2019" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 192506

ENDE

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